Zuvor berichtete unter anderem die TAZ (https://taz.de/China-Restaurant-Leiter-soll-ausreisen/!5948880/), WELT Online (https://www.welt.de/politik/deutschland/plus246615102/Fachkraeftemangel-Weshalb-Chefkoch-Yin-nach-Jahren-in-Deutschland-ausgewiesen-werden-soll.html) und die Lübecker Nachrichten (https://www.ln-online.de/der-norden/gegen-ausweisung-luebecker-gastronomen-unterstuetzen-chinesischen-koch-VZU5HV4KL5BVVDB6FSRDZ46DHE.html) über den Fall.
Gute Nachrichten für den Leiter der Küche des Restaurants Shanghai in Lübeck, Herrn Dasong Yin2/22/2024
Gute Nachrichten für den Leiter der Küche des Restaurants Shanghai in Lübeck, Herrn Dasong Yin. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wieder angeordnet (OVG, Beschluss vom 13.02.2024 – 6 MB 1/24). Damit hat das Oberverwaltungsgericht den negativen Beschluss des zuvor mit der Sache befassten Verwaltungsgerichts aufgehoben. Die Beschwerde am Oberverwaltungsgericht führte Herr Rechtsanwalt Malte Barsch, Fachanwalt für Migrationsrecht, erfolgreich für Herrn Dasong Yin. Herr Rechtsanwalt Barsch weist darauf hin, dass Herrn Dasong Yin die Beschäftigung zumindest wieder bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erlaubt ist. Damit korrigiert das Oberverwaltungsgericht auch die Entscheidung der Ausländerbehörde Lübeck, welche ihm bereits im laufenden Verfahren die Beschäftigung verbot, wofür es aber keine Rechtsgrundlage gab. Im Weiteren stellte das Oberverwaltungsgericht gravierende Mängel bei der Verfahrens- und Aktenführung der Ausländerbehörde Lübeck fest. So blieb bis zuletzt offen, ob die Ausländerbehörde dem Gericht sämtliche Akten übermittelt hat. Herr Rechtsanwalt Barsch hat bereits früh auf diesen Umstand und auf die sich daraus ergebende Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Verfahrensrechte des Herrn Dasong Yin hingewiesen. Zudem führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass die Mitwirkungspflicht des Ausländers bzw. der Ausländerin nicht grenzenlos im aufenthaltsrechtlichen Verfahren ist. Die Behörde ist im Rahmen ihrer allgemeinen Pflicht zur Sachverhaltsermittlung verpflichtet, den Ausländer bzw. die Ausländerin auf das Fehlen, die Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit von Angaben hinzuweisen. Es wird jetzt unter anderem auch die Aufgabe von Herrn Rechtsanwalt Barsch zu sein, zu prüfen und sicherzustellen, dass die Ausländerbehörde ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren gewährleistet (www.sangong-recht.de).
Zuvor berichtete unter anderem die TAZ (https://taz.de/China-Restaurant-Leiter-soll-ausreisen/!5948880/), WELT Online (https://www.welt.de/politik/deutschland/plus246615102/Fachkraeftemangel-Weshalb-Chefkoch-Yin-nach-Jahren-in-Deutschland-ausgewiesen-werden-soll.html) und die Lübecker Nachrichten (https://www.ln-online.de/der-norden/gegen-ausweisung-luebecker-gastronomen-unterstuetzen-chinesischen-koch-VZU5HV4KL5BVVDB6FSRDZ46DHE.html) über den Fall. Ob pandemiebedingt oder auch freiwillig: immer wieder werden wir von der Mandantschaft kontaktiert, weil ihnen die Einreise in das Bundesgebiet trotz Aufenthaltstitel verwehrt wird.
Grund: die nicht nur vorübergehende bzw. sechs Monate überschreitende Ausreise aus dem Bundesgebiet. Während der Covid-19-Pandemie gab es Ausnahmen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat reagierte auf die einhergehenden massiven Reiseeinschränkungen und sah u. a. vor, dass die Ausländerbehörden - auf Antrag - großzügige Fristverlängerungen gewähren. In diesem Artikel wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Problematik geben: Eine neue Möglichkeit für internationale Fachkräfte - Ausbildung zur Fachkraft für Gastronomie1/4/2023 „Fachkraft im Gastgewerbe“ wird zu „Fachkraft für Gastronomie“ - Durch die neue Ausbildungsordnung vom 01.08.2022 werden die Ausbildungsinhalte nun mit neuen Themen wie Nachhaltigkeit und Digitalisierung moderner und es gibt die Wahl zwischen den Schwerpunkten Restaurantservice und Systemgastronomie. Doch warum ist dies für Sie als Restaurantunternehmer oder als Azubi aus dem Ausland interessant? Mit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) am 01.03.2020 haben sich die Möglichkeiten für Arbeitsmigration in Ausbildungsberufe verbessert. So gibt es nun eine allgemeine Einwanderungsmöglichkeit für Fachkräfte mit Berufsausbildung. Diese müssen auch keine Deutschsprachkenntnisse nachweisen. Um als Fachkraft aus einem Drittstaat nach Deutschland einreisen zu dürfen, brauchen sie jedoch eine Anerkennung ihrer Qualifikation. So benötigt man etwa eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation. Letzteres ist jedoch mit bürokratischen Schwierigkeiten verbunden, welche sich etwa bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit der jeweiligen nationalen Ausbildung ergeben. Die neue Ausbildungsform „Fachkraft für Gastronomie“ gilt als inländische qualifizierte Berufsausbildung und stellt somit eine wesentlich unkompliziertere Lösung dar. Eine Chance, die es zu nutzen gilt. Schließlich ist es Ziel und Interesse, über eine erfolgreiche Ausbildung, einen Arbeitsvertrag zu einer Aufenthaltsverlängerung und perspektivisch einem dauerhaften Aufenthaltsrecht zu kommen. Doch worum geht es eigentlich in der Ausbildung? Bei der Ausbildung zur Fachkraft für Gastronomie handelt es sich um eine duale Ausbildung mit einer Dauer von 2 Jahren. Als Fachkraft im Gastgewerbe betreuen Sie Ihre Gäste in allen Bereichen der Gastronomie. Sie bedienen im Restaurant, bereiten Events vor, kümmern sich um die Wäsche, richten Hotelzimmer her und helfen in der Küche aus. Vorteilhaft ist, dass es vor dem Berufsbildungsgesetz keine rechtlich vorgeschriebene Vorbildung gibt. Zudem gibt es Ausbildungsvergütungen, welche je nach Bundesland monatlich 700 bis 1.150 Euro betragen können. Wenn Sie Fragen hierzu oder insgesamt zu der Thematik Fachkräfteeinwanderung haben, sprechen Sie uns an. Gerne begleitet Sie die Sangong Rechtsanwaltskanzlei auch bei der Durchführung eines Visumantrags für die Berufsausbildung. Denn die allgemeinen Erfahrungen haben gezeigt, dass eine anwaltliche Unterstützung, die Erfolgsaussichten eines Visumantrags wesentlich steigert. Sie möchten diesen Artikel auf Englisch oder Chinesisch lesen? Klicken Sie auf "Read More" Want to read this article in English or Chinese? Click on "Read More" 你想阅读这篇文章的英文或中文版本吗?点击 "阅读更多"
Die sog. Utah-Ehe bezeichnet ein Verfahren der Online-Eheschließung in dem gleichnamigen, streng religiösen US-Bundesstaat. Zweck der Einführung war die Ermöglichung der Eheschließung trotz pandemiebedingter Einschränkungen.
Die Eheschließung findet online per Videokonferenz statt. Das Brautpaar selbst muss sich nur einwählen. Es reicht dabei aus, dass der*die Standesbeamte*in physisch in der Behörde bei der Trauung anwesend ist. Im Anschluss erhalten die Eheleute eine „Marriage License“ bzw. ein „Certificate of Marriage“ des Bundesstaates Utah.
Ist die Eheschließung in Utah/USA in der Bundesrepublik Deutschland gültig?
Da Drittstaatsangehörige und ihre deutschen bzw. ausländischen Partner*innen selbst in ihrer Eheschließung durch die pandemiebedingten Reiseeinschränkungen betroffen waren, hat die „Utah- Ehe“ für viel Aufmerksamkeit gesorgt. Einem Paar, dass eine solche „Utah-Ehe“ vollzog und in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beantragte, erteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 15.02.2022 (7 L 122/22) indes eine Absage. Der Beschluss wurde zwar zwischenzeitlich vom OVG Nordrhein-Westfalen abgeändert (Beschluss vom 11.03.2022 - 18 B 242/22). Aufgrund der Mangelhaftigkeit der behördlichen Entscheidung wie auch des gerichtlichen Beschlusses bedurfte es dafür allerdings – bedauernswerter Weise – keiner Ausführungen die Wirksamkeit der Eheschließung in Utah betreffend.
Zuletzt versagte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.06.2022 (10 CS 22.716) mit einer abweichenden Begründung der Utah Ehe die Wirksamkeit.
Die gerichtlichen Begründungen sind lückenhaft und nicht überzeugend.
Eine im Ausland geschlossene Ehe wird im Bundesgebiet grundsätzlich anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur Eheschließung für beide Verlobten nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung hinsichtlich seiner Formvoraussetzungen gewahrt wurde.
Bei Ehen mit Auslandsbezug ist daher zunächst immer vorab zu klären, welche Rechtsordnung überhaupt Anwendung findet. Das EGBGB unterscheidet dabei zwischen formellen (Art. 11 EGBGB) und materiellen Eheschließungsvoraussetzungen (Art. 13 EGBGB).
Der Bundesgerichtshof hatte am 29.11.2021 (XII ZB 309/21) einen Fall der Eheschließung in Stellvertretung mit Mexiko-Bezug zur Entscheidung. Zur „Mexiko-Ehe“ hat der BGH entschieden, dass in Fällen, in denen die Ehewilligen vertreten werden und den Stellvertretenden keine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist und es sich um eine Stellvertretung in der Erklärung handelt, nicht um eine materielle, sondern formelle Eheschließungsvoraussetzung handelt; mithin war das Recht am Ort der Eheschließung – Mexiko – nach Art. 11 Absatz 1 EGBGB ausschlaggebend.
Nichts anderes kann und darf in dem Fall gelten, in dem die Ehewilligen selbst – per Videokonferenz – gegenüber dem*der Standesbeamten*in ausdrücklich ihren Wunsch zur Eheschließung erklären.
Auch das VG Düsseldorf kommt in seiner vorgenannten Entscheidung - wenn auch in falscher Reihenfolge - zu dem Ergebnis, dass es sich um eine formelle Voraussetzung handelt und das Rechtsgeschäft formgültig ist, wenn es die Formerfordernisse des Rechts erfüllt, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.
Soweit das VG Düsseldorf dann aber im Weiteren auf Deutschland als Ort der Willensäußerung bzw. -erklärung der Ehewilligen abstellt und im Ergebnis annimmt, dass die „Utah- Ehe“ formunwirksam geschlossen wurde, da die Ehe nicht in persönlicher Anwesenheit vor einem*einer deutschen Standesbeamten*in geschlossen wurde, liegt das Gericht falsch.
Denn anstatt für die Wirksamkeit auf den Ort der Abgabe der Willenserklärung abzustellen, muss vielmehr auf den Ort abgestellt werden, an dem die Erklärung dem Standesamt zukommt.
Der BGH entschied schon 1958 (Urteil vom 19.12.1958 – IV ZR 87/58), dass es im Rahmen der Form der Eheschließung insbesondere auch auf die Mitwirkung einer verbeamteten, geistlichen oder sonstigen Hilfsperson ankommt. Die Entscheidung des BGH zur „Mexiko-Ehe“ nimmt darauf Bezug und erkennt die Wirksamkeit einer Eheschließung in Stellvertretung an, wenn die die Ehewilligen Vertretenden deren Erklärung vor dem Standesamt in Mexiko schlicht wiederholen.
Daher ist es unserer Ansicht nach einerlei, ob diese Erklärung direkt per Online-Verbindung oder durch Erklärung im Rahmen einer Stellvertretung dem Standesamt zugeht. Ausschlaggebend ist, dass die Erklärung dem Standesamt zugegangen ist. Die Äußerung des Ehewillens ist nur eine Vorbereitungshandlung, die die anschließende Trauung durch den*die Standesbeamten*in.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht in der Online-Eheschließung einen Verstoß gegen den „ordre public“ (Beschluss vom 20.06.2022 – 10 CS 22.716). Tatsächlich überzeugt das aber nicht. Die Anwendung ausländischen Rechts steht vorliegend nicht in einem so krassen Widerspruch zu Grund- und Wertungsgedanken des deutschen Rechts, dass ein Festhalten hieran im Bundesgebiet schlichtweg untragbar wäre. Dem schließt sich der BGH für die „Mexiko-Ehe“ an. Tatsächlich begründet dies eine Gefahr für eine Vielzahl hinkender Ehen – Rechtssicherheit sieht anders aus.
Das letzte Wort ist hier gewiss noch nicht gesprochen. Im besten Fall dürfte eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats hier für verbindliche Klarheit sorgen.
von Damla Yağbasan
Frau Yağbasan ist angestellte Rechtsanwältin in der Rechtsanwaltskanzlei Sangong. Sangong ist spezialisiert auf das Migrations-, Wirtschaftsstraf- und Steuerstrafrecht.
Ein Arbeitgeber wandte sich an Sangong Rechtsanwaltskanzlei, weil er einen passenden Auszubildenden gefunden hat.
Alles war perfekt: Der Azubi sollte nach erfolgreicher Ausbildung übernommen werden, ihm wurden Verpflegung, Unterkunft, ein Pkw und sogar Perspektiven für die Beschäftigung und Unterbringung der Familie in Aussicht gestellt. Einziges Problem: Der Auszubildende befand sich weiterhin in seiner Heimat. Regulär müsste der Auszubildende zunächst ein Visum in der Auslandsvertretung beantragen, bevor er nach Deutschland einreist. Das Visumverfahren - so zeigt es sich immer wieder! - ist langwierig und kräftezehrend. Nun kam es, wie es - leider - immer häufiger passiert! Die Auslandsvertretung stellte sich quer, Visa werden nicht erteilt und Terminbuchungen sind fast unmöglich. Sangong Rechtsanwaltskanzlei hat daher für den Auszubildenden ein sogenanntes beschleunigtes Fachkräfteverfahren durchgeführt. Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Absatz 1 AufenthG? Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Absatz 1 AufenthG gibt die Möglichkeit - wie die Bezeichnung schon verrät - das Verfahren zu beschleunigen. Es ist ein Produkt des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes und soll dem dringenden Bedürfnis nach Fachkräften aus Drittstaaten Rechnung tragen. Denn - dies hat auch der Gesetzgeber erkannt - Fachkräftemangel wird nicht durch langwierige und komplizierte Verfahren behoben. Wie ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren gestaltet? § 81a AufenthG sieht vor, dass zukünftige Arbeitgeber*innen bei einem konkreten Arbeitsplatzangebot und in Vollmacht des Ausländers bei der dafür vorgesehenen Ausländerbehörde einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens stellen können, das Verfahren damit vorab aus der Bundesrepublik heraus aktiv mitbetreiben kann. Aber auch hier bedarf es vorab der Durchführung eines Visumsverfahrens. Im Unterschied zum „normalen“ Verfahren setzt sich die Ausländerbehörde und nicht die jeweilige Auslandsvertretung vorab mit dem Sachverhalt auseinander, holt unter anderem die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Ausländerbehörde fungiert damit als Vermittlerin zwischen Arbeitgeber*in und der Auslandsvertretung bzw. der Bundesagentur für Arbeit. Im Erfolgsfall erhält man sodann eine sog. Vorabzustimmung zur Visumserteilung durch die Ausländerbehörde, die die Prüfung der Auslandsvertretung entsprechend vorwegnimmt und damit das Verfahren „beschleunigt“ verkürzt. Grundlage ist dabei eine Vereinbarung, die der/die Arbeitgeber*in mit der Ausländerbehörde abschließt. Doch im Gegensatz zum regulären Verfahren sind alle beteiligten Behörden an enge Fristen gebunden, was wiederum das Verfahren wesentlich beschleunigt. So erhält der Ausländer nach Erteilung der Vorabzustimmung nach dem Gesetz innerhalb von drei Wochen einen Termin zur Antragstellung in der Auslandsvertretung. Die Terminbuchung erfolgt dabei durch die Auslandsvertretung selbst. Und auch die Entscheidung der Auslandsvertretung hat innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung zu erfolgen. Kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren für jeden Aufenthaltszweck beantragt werden? Leider, nein! Dies folgt bereits aus dem Wortlaut „Fachkraft“. Das beschleunigte Verfahren ist nur anwendbar auf die Aufenthaltszwecke nach §§ 16a (Berufsausbildung/betriebliche Weiterbildung), 16d (Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen), 18a (Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung), 18b (Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung) und 18c Absatz 3 AufenthG (Beschäftigung als hochqualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung). Daneben soll das beschleunigte Fachkräfteverfahren über den Wortlaut des Gesetzes hinaus aber auch für leitende Angestellte Anwendung finden. Was ist der Nachteil? Es gibt zunächst keinen, außer dass neben der Visumsgebühr bei der Auslandsvertretung eine Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren in Höhe von 411,00 EUR für die Ausländerbehörde anfällt. Allerdings sollte die Überprüfung der Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsvoraussetzungen, welche die Bundesagentur für Arbeit nach Aufforderung durch die Ausländerbehörde durchführt, nicht ausschließlich dieser überlassen werden. Die zahlreichen Erfahrungen, die die Sangong Rechtsanwaltskanzlei in diesem Bereich gesammelt hat, zeigen, dass auch, wenn diese Überprüfung verwaltungsintern stattfindet und zunächst keine Einwirkungsmöglichkeit von außen besteht, dennoch Einfluss auf das Überprüfungsverfahren genommen werden muss, um gerade in Zweifelsfällen die Bundesagentur für Arbeit zur Zustimmung zu überzeugen. Fazit Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ist ein zweckmäßiges Instrument, um den Fachkräftemangel in Deutschland gezielt zu beheben. Es ist auf alle Fachkräfte oder solche, die es noch werden sollen, anwendbar, beispielsweise auch Spezialitätenköche. Es bleibt zu beachten, dass das Verfahren zwar im Ergebnis tatsächlich nach Erteilung der Vorabzustimmung durch die Ausländerbehörde beschleunigt wird, aber inhaltlich keine Erleichterungen vorliegen. Denn es gelten die gleichen Voraussetzungen und Nachweispflichten wie im „normalen“ Verfahren. Die Prüfung konzentriert sich dabei auf eine Stelle - die Ausländerbehörde. Achtung: Das Beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst auch den Familiennachzug des Ehegatten und minderjähriger lediger Kinder, deren Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden! Wenn Sie Fragen hierzu oder insgesamt zu der Thematik Fachkräfteeinwanderung haben, sprechen Sie uns an. Sangong Rechtsanwaltskanzlei berät Sie zu allen Fragen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Gerne begleitet Sie Sangong Rechtsanwaltskanzlei auch bei der Durchführung eines Visumantrags im beschleunigten Fachkräfteverfahren. Denn die allgemeinen Erfahrungen haben gezeigt, dass eine anwaltliche Unterstützung, die Erfolgsaussichten eines Visumantrags im beschleunigten Fachkräfteverfahren wesentlich steigert. Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf. Das Transparenzregister wurde 2017 in Deutschland zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt und dient der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Im Transparenzregister werden Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten erfasst und zugänglich gemacht. Registerführende Stelle ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH.
Mit der Gesetzesänderung zum 01.08.2021 wird eine Eintragung in das Transparenzregister für viele Unternehmen und Einrichtungen verpflichtend. Doch wer muss sich wann und wo eintragen? Sangong Rechtsanwaltskanzlei klärt Sie im Folgenden über die Änderungen auf. Welche Änderungen gibt es? Bis zum 31.07.2021 waren Unternehmen und Einrichtungen von der Mitteilungspflicht an das Transparenzregister befreit, wenn sich die vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten bereits aus Eintragungen in anderen elektronisch abrufbaren Registern, insbesondere dem Handelsregister, ergaben (sogenannte Mitteilungsfiktion). Mit der Gesetzesänderung wird eine Eintragung zum wirtschaftlich Berechtigten nun in den allermeisten Fällen erforderlich. Wer ist wirtschaftlich Berechtigter? Wirtschaftlich Berechtigte sind gemäß § 3 GwG die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtseinheit (z. B. eine GmbH) oder Rechtsgestaltung letztlich steht. Wer muss in Zukunft Eintragungen vornehmen? Transparenzpflichtig sind nach § 20 GwG Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, das heißt alle: • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) • Kommanditgesellschaften (KGs, GmbH & Co. KGs) • rechtsfähigen Stiftungen • eingetragenen Vereine und zum Beispiel auch Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben. § 21 GwG verpflichtet u. U. auch Verwalter von Trusts, nichtrechtsfähige Stiftungen und entsprechende Rechtsgestaltungen. Nicht von der Transparenzpflicht umfasst, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Was ist zu tun? Folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten sind dem Bundesanzeiger Verlag über www.transparenzregister.de für die Eintragung mitzuteilen:
Die Mitteilung kann durch Personen mit Vertretungsbefugnis, z.B. Ihren Rechtsanwalt, vorgenommen werden. Die Befugnis kann auf gesetzlicher (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (z.B. Bevollmächtigung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Steuerberater oder Rechtsanwalt) basieren. Bis wann muss die Eintragung erfolgen? Die Frist richtet sich nach der Rechtform:
-Fazit - Mit Ablauf der aufgeführten Fristen beginnt die Pflicht zur Mitteilung für alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten. Sangong Rechtsanwaltskanzlei empfiehlt daher, die Eintragung zeitnah vorzunehmen, um Bußgelder zu vermeiden. Allen, die bereits in der Vergangenheit aktiv Eintragungen in das Transparenzregister vorgenommen haben, empfiehlt Sangong Rechtsanwaltskanzlei Ihre Mitteilung schnellstens auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Für Sie gelten die Übergangsfristen nämlich nicht. Sangong Rechtsanwaltskanzlei unterstützt Sie bei der Vornahme Ihrer Mitteilungen an die registerführende Stelle. Bei Fragen kontaktieren Sie uns jetzt. Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf. Mittlerweile hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Voraussetzungen für eine Auszahlung der sogenannten außerordentlichen Wirtschaftshilfe konkretisiert.
Zunächst einmal hat sich bestätigt, dass die Hilfen über die Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden müssen. Dabei soll es auch die Möglichkeit geben, dass Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000,00 EUR Förderung beantragen, keinen Prüfer (Steuerberater, Rechtsanwalt, etc.) für die Antragstellung benötigen. Ebenso gilt auch für Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH und UG (haftungsbeschränkt), dass nicht auf den Zeitpunkt der Gründung, sondern auf den Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme abgestellt wird. Wurde beispielsweise eine GmbH im Mai 2019 gegründet, hat ihre Geschäftstätigkeit aber erst im Mai 2020 aufgenommen, soll die GmbH einen Anspruch auf Unterstützung entsprechend ihres Umsatzes Oktober 2020 haben. Es gilt weiterhin, dass 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahreszeitraums (November 2019) oder Vormonatszeitraums (Oktober 2020) erstattet werden. Die Frage, wie mit Außerhausdienstleistungen, also Lieferungen und Abholungen („Außer-Haus-Verkauf“, „To-Go“), bei der Beantragung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe umgegangen werden muss, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mittlerweile auch beantwortet. Im Folgenden stellt Ihnen Sangong Rechtsanwaltskanzlei die Unterstützungsleistungen bei einem dauerhaft geschlossenen sowie bei einem für den Außer-Haus-Verkauf geöffneten Restaurant dar: 1. Variante: Das Restaurant schließt für den November 2020 dauerhaft und bietet keine Außerhausdienstleistungen an. Umsatz November 2019 Insgesamt 10.000,00 EUR > Davon im Restaurant 8.000,00 EUR > Davon außer Haus 2.000,00 EUR Anspruch auf Unterstützung im November 2020: In diesem Fall erhält das Restaurant im November 2020 eine Entschädigung von 75% des Vergleichsumsatzes des Vorjahreszeitraums gerechnet auf 10.000,00 EUR. Das Restaurant erhält also 7.500,00 EUR, ggf. abzüglich anderer in Anspruch genommener Unterstützungen, wie dem Kurzarbeitergeld. 2. Variante: Das Restaurant öffnet im November 2020 für den Außer-Haus-Verkauf. Umsatz November 2019 Insgesamt 10.000,00 EUR > Davon im Restaurant 8.000,00 EUR > Davon außer Haus 2.000,00 EUR Anspruch auf Unterstützung im November 2020: Das Restaurant wird mit 75% von 8.000,00 EUR (und nicht von 10.000,00 EUR!) unterstützt. Denn bei der Kalkulation des Anspruchs dürfen Außerhausdienstleistungen im Monat November 2019 nicht berücksichtigt werden. Das Restaurant erhält also dem Grunde nach einer staatlichen Unterstützung in Höhe von 6.000,00 EUR. Dafür darf das Restaurant durch Außerhausdienstleitungen (Lieferungen, Abholung) dazu verdienen. Die absolute Grenze des Zuverdiensts liegt aber bei 100% des Gesamtumsatzes für November 2019. In dem Beispielsfall lag der Gesamtumsatz bei 10.000,00 EUR. In dem Beispielsfall darf das Restaurant also nicht mehr als 4.000,00 EUR durch Außerhausdienstleistungen verdienen, ohne dass es zu Abzügen bei der staatlichen Unterstützung kommt. Der Inhalt wurde aufgrund der derzeitigen Informationslage zusammengestellt. Die darin enthaltenen Informationen sind daher ausdrücklich nicht rechtsverbindlich. Wenn Sie Fragen hierzu oder insgesamt zu der Thematik der Betriebsschließungen haben, sprechen Sie uns an. Sangong Rechtsanwaltskanzlei wird Sie weiter auf dem Laufenden halten. Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf. Bedingt durch die Entwicklungen der Corona-Pandemie gelten seit dem 02.11.2020 neue Regelungen. Von den umfassenden Einschränkungen im privaten und öffentlichen Bereich ist auch die Gastronomie betroffen. Bis zum 30.11.2020 müssen gastronomische Betriebe schließen. Ausnahmen gelten nur für die Lieferung oder Abholung von Speisen. Um die finanziellen Einbußen auszugleichen, wurde beschlossen, dass Restaurants 75% des Umsatzes des Vorjahresmonats erstattet wird, wenn das Unternehmen nicht mehr als 50 Mitarbeiter hat. Es handelt sich um eine sogenannte außerordentliche Wirtschaftshilfe.
Fragen unserer Mandanten Kunden der Sangong Rechtsanwaltskanzlei haben regelmäßig die folgenden Fragen, die an dieser Stelle allgemein auch für interessierte gastronomische Betriebe beantwortet werden sollen:
(Vorläufige) Antworten
Es wird auch darauf hingewiesen, dass die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den betreffenden Zeitraum Oktober 2020 mit anderen bereits erhaltenen Unterstützungsmaßnahmen, wie dem Kurzarbeitergeld verrechnet wird. Zusammenfassung Die Erfahrungen haben gezeigt, dass Unterstützungen durch Bund oder Länder tatsächlich nicht so einfach zu erlangen ist, wie angekündigt. Auch hier bleibt abzuwarten, wie die Maßnahme konkret vollzogen werden soll. Sangong Rechtsanwaltskanzlei wird Sie weiter auf dem Laufenden halten. Bei Fragen zu diesem Thema oder anderen Fragen im Zusammenhang sprechen Sie uns an. Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf. Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU …
Auf insgesamt sieben verschiedene Weisen ist es einem Ausländer möglich, nach Deutschland einreisen, sich hier aufhalten und schlussendlich auch hier arbeiten zu können. Doch was macht die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU gem. § 9a AufenthG so besonders und wodurch unterscheidet sie sich von den anderen Möglichkeiten? Zum einen gelten die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU sowie auch die Niederlassungserlaubnis zeitlich unbegrenzt. Während Aufenthaltstitel wie zum Beispiel das Visum und die Aufenthaltserlaubnis befristet erteilt werden und die erlaubte Aufenthaltszeit hier im Regelfall nicht länger als drei Jahre beträgt, gestatten die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU und die Niederlassungserlaubnis unbefristeten Aufenthalt in Deutschland. Zum anderen ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU insbesondere für Bürger aus Drittstaaten, die nicht der EU angehören, von großer Bedeutung. Dieser Titel ermöglicht es ihnen, erwerbstätig in Deutschland zu werden. Im Gegensatz zu Bürgern anderer EU-Mitgliedsstaaten, denen es aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes grundsätzlich erlaubt ist, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist dies Bürgern aus Drittstaaten nur durch den Erwerb eines der oben genannten Aufenthaltstiteln möglich. So überträgt auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU den Nicht-EU-Bürgern das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt (unter Vorbehalt dem Vorbehalt einer Arbeitsmarktprüfung). Auch die Niederlassungserlaubnis gem. § 9 AufenthG, die ebenfalls unbefristet gilt, gewährt ein solches Recht. Doch im Gegensatz zu dieser vereinfacht die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU zusätzlich die Mobilität innerhalb aller Länder der Europäischen Union. Dadurch dass die Niederlassungserlaubnis ein ausschließlich nationales Recht ist, ist sie räumlich nur auf Deutschland begrenzt. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU gem. § 9a AufenthG wiederum basiert auf einer EU-Richtlinien (2003/109/EG). Bürgern aus Drittstaaten, die Träger dieses Titels geworden sind, ist es hierdurch leichter möglich, ein Aufenthaltsrecht und eventuell dadurch auch eine Arbeitserlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat der EU zu erhalten. Außerdem überträgt diese Erlaubnis dem Träger einen besonderen Ausweisungsschutz, der dem von EU-Bürgern ähnlich ist. Mithin gilt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nicht nur unbefristet, sondern gesteht den Trägern im Vergleich zu einer Niederlassungserlaubnis weitreichendere Rechte zu. Hierzu gehört unter anderem der erlaubte Aufenthalt von bis zu 12 Monaten (anstatt 6 Monaten bei den anderen Aufenthaltstiteln) im Ausland. Um eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragen zu können, müssen jedoch unterschiedliche Voraussetzungen gegeben sein. Zunächst ist entscheidend, ob sich der Antragsteller seit fünf Jahren ununterbrochen mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufgehalten hat. Damit die Berechnung nicht ausgesetzt wird, darf ein Aufenthalt außerhalb Deutschlands grundsätzlich nicht die Zeiten von sechs aufeinanderfolgenden Monaten und insgesamt zehn Monaten überschreiten. Ferner muss der Antragsteller oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte über feste und regelmäßige Einkünfte verfügen. Dies ist grundsätzlich der Fall, sofern den steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen und für eine angemessene Altersvorsorge gesorgt wurde. Folglich muss der eigene Lebensunterhalt und der aller unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme der meisten öffentlichen Mittel dauerhaft gesichert sein. Ein weiteres Erfordernis ist die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache. Sind weder der Besuch einer deutschen Schule noch ein Integrations- oder Sprachkurs nachzuweisen, ist das Sprachvermögen des Ausländers daran zu messen, ob sich der Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbstständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seines Alters und Bildungstandes ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens). Hiervon kann aber dann abgesehen werden, wenn der Antragsteller sich auf einfache Art in deutscher Sprache (Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) verständigen kann und er keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatte oder zur Teilnahme nicht verpflichtet war. Ebenso sollte der Antragsteller Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen. Auch hiervon kann aber, wie bei den Anforderungen an die Sprachkenntnisse, abgesehen werden. Darüber hinaus darf der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Ausgeschlossen werden kann die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU daher, wenn der Ausländer mehrfach oder besonders schwerwiegend gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen oder außerhalb Deutschlands eine Tat begangen hat, die hier als vorsätzliche Straftat beurteilt wird. Letztlich hat der Ausländer über ausreichenden Wohnraum für sich und die mit ihm zusammenwohnenden Angehörigen zu verfügen. Das Wohnen in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung ist dafür ausreichend. Sangong Rechtsanwaltskanzlei unterstützt Sie sowohl bei der nachträglichen Überprüfung Ihres Antrags als auch bei der Prüfung eines noch zu stellenden Antrags. Bei Fragen kontaktieren Sie uns jetzt auf Deutsch, Chinesisch oder Englisch. Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf. |
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