Grund: die nicht nur vorübergehende bzw. sechs Monate überschreitende Ausreise aus dem Bundesgebiet.
Während der Covid-19-Pandemie gab es Ausnahmen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat reagierte auf die einhergehenden massiven Reiseeinschränkungen und sah u. a. vor, dass die Ausländerbehörden - auf Antrag - großzügige Fristverlängerungen gewähren.
In diesem Artikel wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Problematik geben:
Ein Aufenthaltstitel erlischt u. a., wenn die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde erfolgt ist oder etwa wenn die Rückkehr nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist erfolgt.
Hiervon gibt es Ausnahmen, etwa wenn die Ausreise im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers stattfindet oder etwa, wenn die Ausreise zum Zwecke der Ausübung der Wehrpflicht im Heimatstaat erfolgt ist.
Eine weitere wichtige Ausnahme sieht der Gesetzgeber auch für den Fall vor, dass der*die Betroffene rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde (Stichwort: Zwangsehe).
Die Niederlassungserlaubnis des*der Drittstangehörigen, der*die sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis des Ehegatten im Falle fortwährender Lebensgemeinschaft erlöschen nicht, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 AufenthG besteht.
Sie haben im Rahmen eines längeren Auslandsaufenthalts die Möglichkeit, bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde eine Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis zu beantragen.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU beruht auf der sog. Daueraufenthalts-Richtlinie (2003/109/EG vom 25. November 2003) und erlischt erst im Falle einer Ausreise von 12 aufeinander folgenden Monaten. Als Ausreise gilt hier nicht die Ausreise aus dem Bundesgebiet, sondern aus dem Gebiet aller EU-Mitgliedsstaaten.
Ist die Daueraufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet entstanden, erlischt diese auch, wenn sich der*die Drittstaatsangehörige sechs Jahre außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat.
Der Gesetzgeber sieht im Gesetz verschiedene Erlöschensgründe, aber auch Ausnahmen und Voraussetzungen für Letztere vor.
Der Verlust der Rechtsstellung einer Aufenthaltserlaubnis kann gravierende Auswirkungen haben und sollte unbedingt vermieden werden. Wichtig ist, dass Sie sich etwa durch den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung bei der örtlichen Ausländerbehörde rechtzeitig absichern.
Kontaktieren Sie uns: Wir beraten Sie gerne.
Damla Yağbasan
Rechtsanwältin
Frau Yağbasan ist angestellte Rechtsanwältin in der Rechtsanwaltskanzlei Sangong. Sangong ist spezialisiert auf das Migrations-, Wirtschaftsstraf- und Steuerstrafrecht.