Ein Arbeitgeber wandte sich an Sangong Rechtsanwaltskanzlei, weil er einen passenden Auszubildenden gefunden hat.
Alles war perfekt: Der Azubi sollte nach erfolgreicher Ausbildung übernommen werden, ihm wurden Verpflegung, Unterkunft, ein Pkw und sogar Perspektiven für die Beschäftigung und Unterbringung der Familie in Aussicht gestellt.
Einziges Problem: Der Auszubildende befand sich weiterhin in seiner Heimat.
Regulär müsste der Auszubildende zunächst ein Visum in der Auslandsvertretung beantragen, bevor er nach Deutschland einreist. Das Visumverfahren - so zeigt es sich immer wieder! - ist langwierig und kräftezehrend.
Nun kam es, wie es - leider - immer häufiger passiert! Die Auslandsvertretung stellte sich quer, Visa werden nicht erteilt und Terminbuchungen sind fast unmöglich.
Sangong Rechtsanwaltskanzlei hat daher für den Auszubildenden ein sogenanntes beschleunigtes Fachkräfteverfahren durchgeführt.
Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Absatz 1 AufenthG?
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Absatz 1 AufenthG gibt die Möglichkeit - wie die Bezeichnung schon verrät - das Verfahren zu beschleunigen.
Es ist ein Produkt des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes und soll dem dringenden Bedürfnis nach Fachkräften aus Drittstaaten Rechnung tragen.
Denn - dies hat auch der Gesetzgeber erkannt - Fachkräftemangel wird nicht durch langwierige und komplizierte Verfahren behoben.
Wie ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren gestaltet?
§ 81a AufenthG sieht vor, dass zukünftige Arbeitgeber*innen bei einem konkreten Arbeitsplatzangebot und in Vollmacht des Ausländers bei der dafür vorgesehenen Ausländerbehörde einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens stellen können, das Verfahren damit vorab aus der Bundesrepublik heraus aktiv mitbetreiben kann.
Aber auch hier bedarf es vorab der Durchführung eines Visumsverfahrens.
Im Unterschied zum „normalen“ Verfahren setzt sich die Ausländerbehörde und nicht die jeweilige Auslandsvertretung vorab mit dem Sachverhalt auseinander, holt unter anderem die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein.
Die Ausländerbehörde fungiert damit als Vermittlerin zwischen Arbeitgeber*in und der Auslandsvertretung bzw. der Bundesagentur für Arbeit.
Im Erfolgsfall erhält man sodann eine sog. Vorabzustimmung zur Visumserteilung durch die Ausländerbehörde, die die Prüfung der Auslandsvertretung entsprechend vorwegnimmt und damit das Verfahren „beschleunigt“ verkürzt.
Grundlage ist dabei eine Vereinbarung, die der/die Arbeitgeber*in mit der Ausländerbehörde abschließt.
Doch im Gegensatz zum regulären Verfahren sind alle beteiligten Behörden an enge Fristen gebunden, was wiederum das Verfahren wesentlich beschleunigt.
So erhält der Ausländer nach Erteilung der Vorabzustimmung nach dem Gesetz innerhalb von drei Wochen einen Termin zur Antragstellung in der Auslandsvertretung. Die Terminbuchung erfolgt dabei durch die Auslandsvertretung selbst. Und auch die Entscheidung der Auslandsvertretung hat innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung zu erfolgen.
Kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren für jeden Aufenthaltszweck beantragt werden?
Leider, nein! Dies folgt bereits aus dem Wortlaut „Fachkraft“. Das beschleunigte Verfahren ist nur anwendbar auf die Aufenthaltszwecke nach §§ 16a (Berufsausbildung/betriebliche Weiterbildung), 16d (Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen), 18a (Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung), 18b (Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung) und 18c Absatz 3 AufenthG (Beschäftigung als hochqualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
Daneben soll das beschleunigte Fachkräfteverfahren über den Wortlaut des Gesetzes hinaus aber auch für leitende Angestellte Anwendung finden.
Was ist der Nachteil?
Es gibt zunächst keinen, außer dass neben der Visumsgebühr bei der Auslandsvertretung eine Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren in Höhe von 411,00 EUR für die Ausländerbehörde anfällt.
Allerdings sollte die Überprüfung der Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsvoraussetzungen, welche die Bundesagentur für Arbeit nach Aufforderung durch die Ausländerbehörde durchführt, nicht ausschließlich dieser überlassen werden. Die zahlreichen Erfahrungen, die die Sangong Rechtsanwaltskanzlei in diesem Bereich gesammelt hat, zeigen, dass auch, wenn diese Überprüfung verwaltungsintern stattfindet und zunächst keine Einwirkungsmöglichkeit von außen besteht, dennoch Einfluss auf das Überprüfungsverfahren genommen werden muss, um gerade in Zweifelsfällen die Bundesagentur für Arbeit zur Zustimmung zu überzeugen.
Fazit
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ist ein zweckmäßiges Instrument, um den Fachkräftemangel in Deutschland gezielt zu beheben. Es ist auf alle Fachkräfte oder solche, die es noch werden sollen, anwendbar, beispielsweise auch Spezialitätenköche.
Es bleibt zu beachten, dass das Verfahren zwar im Ergebnis tatsächlich nach Erteilung der Vorabzustimmung durch die Ausländerbehörde beschleunigt wird, aber inhaltlich keine Erleichterungen vorliegen.
Denn es gelten die gleichen Voraussetzungen und Nachweispflichten wie im „normalen“ Verfahren. Die Prüfung konzentriert sich dabei auf eine Stelle - die Ausländerbehörde.
Achtung: Das Beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst auch den Familiennachzug des Ehegatten und minderjähriger lediger Kinder, deren Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden!
Wenn Sie Fragen hierzu oder insgesamt zu der Thematik Fachkräfteeinwanderung haben, sprechen Sie uns an. Sangong Rechtsanwaltskanzlei berät Sie zu allen Fragen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Gerne begleitet Sie Sangong Rechtsanwaltskanzlei auch bei der Durchführung eines Visumantrags im beschleunigten Fachkräfteverfahren. Denn die allgemeinen Erfahrungen haben gezeigt, dass eine anwaltliche Unterstützung, die Erfolgsaussichten eines Visumantrags im beschleunigten Fachkräfteverfahren wesentlich steigert.
Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf.
Alles war perfekt: Der Azubi sollte nach erfolgreicher Ausbildung übernommen werden, ihm wurden Verpflegung, Unterkunft, ein Pkw und sogar Perspektiven für die Beschäftigung und Unterbringung der Familie in Aussicht gestellt.
Einziges Problem: Der Auszubildende befand sich weiterhin in seiner Heimat.
Regulär müsste der Auszubildende zunächst ein Visum in der Auslandsvertretung beantragen, bevor er nach Deutschland einreist. Das Visumverfahren - so zeigt es sich immer wieder! - ist langwierig und kräftezehrend.
Nun kam es, wie es - leider - immer häufiger passiert! Die Auslandsvertretung stellte sich quer, Visa werden nicht erteilt und Terminbuchungen sind fast unmöglich.
Sangong Rechtsanwaltskanzlei hat daher für den Auszubildenden ein sogenanntes beschleunigtes Fachkräfteverfahren durchgeführt.
Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Absatz 1 AufenthG?
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Absatz 1 AufenthG gibt die Möglichkeit - wie die Bezeichnung schon verrät - das Verfahren zu beschleunigen.
Es ist ein Produkt des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes und soll dem dringenden Bedürfnis nach Fachkräften aus Drittstaaten Rechnung tragen.
Denn - dies hat auch der Gesetzgeber erkannt - Fachkräftemangel wird nicht durch langwierige und komplizierte Verfahren behoben.
Wie ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren gestaltet?
§ 81a AufenthG sieht vor, dass zukünftige Arbeitgeber*innen bei einem konkreten Arbeitsplatzangebot und in Vollmacht des Ausländers bei der dafür vorgesehenen Ausländerbehörde einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens stellen können, das Verfahren damit vorab aus der Bundesrepublik heraus aktiv mitbetreiben kann.
Aber auch hier bedarf es vorab der Durchführung eines Visumsverfahrens.
Im Unterschied zum „normalen“ Verfahren setzt sich die Ausländerbehörde und nicht die jeweilige Auslandsvertretung vorab mit dem Sachverhalt auseinander, holt unter anderem die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein.
Die Ausländerbehörde fungiert damit als Vermittlerin zwischen Arbeitgeber*in und der Auslandsvertretung bzw. der Bundesagentur für Arbeit.
Im Erfolgsfall erhält man sodann eine sog. Vorabzustimmung zur Visumserteilung durch die Ausländerbehörde, die die Prüfung der Auslandsvertretung entsprechend vorwegnimmt und damit das Verfahren „beschleunigt“ verkürzt.
Grundlage ist dabei eine Vereinbarung, die der/die Arbeitgeber*in mit der Ausländerbehörde abschließt.
Doch im Gegensatz zum regulären Verfahren sind alle beteiligten Behörden an enge Fristen gebunden, was wiederum das Verfahren wesentlich beschleunigt.
So erhält der Ausländer nach Erteilung der Vorabzustimmung nach dem Gesetz innerhalb von drei Wochen einen Termin zur Antragstellung in der Auslandsvertretung. Die Terminbuchung erfolgt dabei durch die Auslandsvertretung selbst. Und auch die Entscheidung der Auslandsvertretung hat innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung zu erfolgen.
Kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren für jeden Aufenthaltszweck beantragt werden?
Leider, nein! Dies folgt bereits aus dem Wortlaut „Fachkraft“. Das beschleunigte Verfahren ist nur anwendbar auf die Aufenthaltszwecke nach §§ 16a (Berufsausbildung/betriebliche Weiterbildung), 16d (Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen), 18a (Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung), 18b (Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung) und 18c Absatz 3 AufenthG (Beschäftigung als hochqualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
Daneben soll das beschleunigte Fachkräfteverfahren über den Wortlaut des Gesetzes hinaus aber auch für leitende Angestellte Anwendung finden.
Was ist der Nachteil?
Es gibt zunächst keinen, außer dass neben der Visumsgebühr bei der Auslandsvertretung eine Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren in Höhe von 411,00 EUR für die Ausländerbehörde anfällt.
Allerdings sollte die Überprüfung der Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsvoraussetzungen, welche die Bundesagentur für Arbeit nach Aufforderung durch die Ausländerbehörde durchführt, nicht ausschließlich dieser überlassen werden. Die zahlreichen Erfahrungen, die die Sangong Rechtsanwaltskanzlei in diesem Bereich gesammelt hat, zeigen, dass auch, wenn diese Überprüfung verwaltungsintern stattfindet und zunächst keine Einwirkungsmöglichkeit von außen besteht, dennoch Einfluss auf das Überprüfungsverfahren genommen werden muss, um gerade in Zweifelsfällen die Bundesagentur für Arbeit zur Zustimmung zu überzeugen.
Fazit
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ist ein zweckmäßiges Instrument, um den Fachkräftemangel in Deutschland gezielt zu beheben. Es ist auf alle Fachkräfte oder solche, die es noch werden sollen, anwendbar, beispielsweise auch Spezialitätenköche.
Es bleibt zu beachten, dass das Verfahren zwar im Ergebnis tatsächlich nach Erteilung der Vorabzustimmung durch die Ausländerbehörde beschleunigt wird, aber inhaltlich keine Erleichterungen vorliegen.
Denn es gelten die gleichen Voraussetzungen und Nachweispflichten wie im „normalen“ Verfahren. Die Prüfung konzentriert sich dabei auf eine Stelle - die Ausländerbehörde.
Achtung: Das Beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst auch den Familiennachzug des Ehegatten und minderjähriger lediger Kinder, deren Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden!
Wenn Sie Fragen hierzu oder insgesamt zu der Thematik Fachkräfteeinwanderung haben, sprechen Sie uns an. Sangong Rechtsanwaltskanzlei berät Sie zu allen Fragen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Gerne begleitet Sie Sangong Rechtsanwaltskanzlei auch bei der Durchführung eines Visumantrags im beschleunigten Fachkräfteverfahren. Denn die allgemeinen Erfahrungen haben gezeigt, dass eine anwaltliche Unterstützung, die Erfolgsaussichten eines Visumantrags im beschleunigten Fachkräfteverfahren wesentlich steigert.
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