Mittlerweile hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Voraussetzungen für eine Auszahlung der sogenannten außerordentlichen Wirtschaftshilfe konkretisiert.
Zunächst einmal hat sich bestätigt, dass die Hilfen über die Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden müssen. Dabei soll es auch die Möglichkeit geben, dass Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000,00 EUR Förderung beantragen, keinen Prüfer (Steuerberater, Rechtsanwalt, etc.) für die Antragstellung benötigen.
Ebenso gilt auch für Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH und UG (haftungsbeschränkt), dass nicht auf den Zeitpunkt der Gründung, sondern auf den Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme abgestellt wird. Wurde beispielsweise eine GmbH im Mai 2019 gegründet, hat ihre Geschäftstätigkeit aber erst im Mai 2020 aufgenommen, soll die GmbH einen Anspruch auf Unterstützung entsprechend ihres Umsatzes Oktober 2020 haben.
Es gilt weiterhin, dass 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahreszeitraums (November 2019) oder Vormonatszeitraums (Oktober 2020) erstattet werden. Die Frage, wie mit Außerhausdienstleistungen, also Lieferungen und Abholungen („Außer-Haus-Verkauf“, „To-Go“), bei der Beantragung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe umgegangen werden muss, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mittlerweile auch beantwortet.
Im Folgenden stellt Ihnen Sangong Rechtsanwaltskanzlei die Unterstützungsleistungen bei einem dauerhaft geschlossenen sowie bei einem für den Außer-Haus-Verkauf geöffneten Restaurant dar:
1. Variante: Das Restaurant schließt für den November 2020 dauerhaft und bietet keine Außerhausdienstleistungen an.
Umsatz November 2019
Insgesamt 10.000,00 EUR
> Davon im Restaurant 8.000,00 EUR
> Davon außer Haus 2.000,00 EUR
Anspruch auf Unterstützung im November 2020:
In diesem Fall erhält das Restaurant im November 2020 eine Entschädigung von 75% des Vergleichsumsatzes des Vorjahreszeitraums gerechnet auf 10.000,00 EUR. Das Restaurant erhält also 7.500,00 EUR, ggf. abzüglich anderer in Anspruch genommener Unterstützungen, wie dem Kurzarbeitergeld.
2. Variante: Das Restaurant öffnet im November 2020 für den Außer-Haus-Verkauf.
Umsatz November 2019
Insgesamt 10.000,00 EUR
> Davon im Restaurant 8.000,00 EUR
> Davon außer Haus 2.000,00 EUR
Anspruch auf Unterstützung im November 2020:
Das Restaurant wird mit 75% von 8.000,00 EUR (und nicht von 10.000,00 EUR!) unterstützt. Denn bei der Kalkulation des Anspruchs dürfen Außerhausdienstleistungen im Monat November 2019 nicht berücksichtigt werden. Das Restaurant erhält also dem Grunde nach einer staatlichen Unterstützung in Höhe von 6.000,00 EUR.
Dafür darf das Restaurant durch Außerhausdienstleitungen (Lieferungen, Abholung) dazu verdienen. Die absolute Grenze des Zuverdiensts liegt aber bei 100% des Gesamtumsatzes für November 2019. In dem Beispielsfall lag der Gesamtumsatz bei 10.000,00 EUR. In dem Beispielsfall darf das Restaurant also nicht mehr als 4.000,00 EUR durch Außerhausdienstleistungen verdienen, ohne dass es zu Abzügen bei der staatlichen Unterstützung kommt.
Der Inhalt wurde aufgrund der derzeitigen Informationslage zusammengestellt. Die darin enthaltenen Informationen sind daher ausdrücklich nicht rechtsverbindlich.
Wenn Sie Fragen hierzu oder insgesamt zu der Thematik der Betriebsschließungen haben, sprechen Sie uns an. Sangong Rechtsanwaltskanzlei wird Sie weiter auf dem Laufenden halten.
Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf.
Zunächst einmal hat sich bestätigt, dass die Hilfen über die Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden müssen. Dabei soll es auch die Möglichkeit geben, dass Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000,00 EUR Förderung beantragen, keinen Prüfer (Steuerberater, Rechtsanwalt, etc.) für die Antragstellung benötigen.
Ebenso gilt auch für Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH und UG (haftungsbeschränkt), dass nicht auf den Zeitpunkt der Gründung, sondern auf den Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme abgestellt wird. Wurde beispielsweise eine GmbH im Mai 2019 gegründet, hat ihre Geschäftstätigkeit aber erst im Mai 2020 aufgenommen, soll die GmbH einen Anspruch auf Unterstützung entsprechend ihres Umsatzes Oktober 2020 haben.
Es gilt weiterhin, dass 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahreszeitraums (November 2019) oder Vormonatszeitraums (Oktober 2020) erstattet werden. Die Frage, wie mit Außerhausdienstleistungen, also Lieferungen und Abholungen („Außer-Haus-Verkauf“, „To-Go“), bei der Beantragung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe umgegangen werden muss, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mittlerweile auch beantwortet.
Im Folgenden stellt Ihnen Sangong Rechtsanwaltskanzlei die Unterstützungsleistungen bei einem dauerhaft geschlossenen sowie bei einem für den Außer-Haus-Verkauf geöffneten Restaurant dar:
1. Variante: Das Restaurant schließt für den November 2020 dauerhaft und bietet keine Außerhausdienstleistungen an.
Umsatz November 2019
Insgesamt 10.000,00 EUR
> Davon im Restaurant 8.000,00 EUR
> Davon außer Haus 2.000,00 EUR
Anspruch auf Unterstützung im November 2020:
In diesem Fall erhält das Restaurant im November 2020 eine Entschädigung von 75% des Vergleichsumsatzes des Vorjahreszeitraums gerechnet auf 10.000,00 EUR. Das Restaurant erhält also 7.500,00 EUR, ggf. abzüglich anderer in Anspruch genommener Unterstützungen, wie dem Kurzarbeitergeld.
2. Variante: Das Restaurant öffnet im November 2020 für den Außer-Haus-Verkauf.
Umsatz November 2019
Insgesamt 10.000,00 EUR
> Davon im Restaurant 8.000,00 EUR
> Davon außer Haus 2.000,00 EUR
Anspruch auf Unterstützung im November 2020:
Das Restaurant wird mit 75% von 8.000,00 EUR (und nicht von 10.000,00 EUR!) unterstützt. Denn bei der Kalkulation des Anspruchs dürfen Außerhausdienstleistungen im Monat November 2019 nicht berücksichtigt werden. Das Restaurant erhält also dem Grunde nach einer staatlichen Unterstützung in Höhe von 6.000,00 EUR.
Dafür darf das Restaurant durch Außerhausdienstleitungen (Lieferungen, Abholung) dazu verdienen. Die absolute Grenze des Zuverdiensts liegt aber bei 100% des Gesamtumsatzes für November 2019. In dem Beispielsfall lag der Gesamtumsatz bei 10.000,00 EUR. In dem Beispielsfall darf das Restaurant also nicht mehr als 4.000,00 EUR durch Außerhausdienstleistungen verdienen, ohne dass es zu Abzügen bei der staatlichen Unterstützung kommt.
Der Inhalt wurde aufgrund der derzeitigen Informationslage zusammengestellt. Die darin enthaltenen Informationen sind daher ausdrücklich nicht rechtsverbindlich.
Wenn Sie Fragen hierzu oder insgesamt zu der Thematik der Betriebsschließungen haben, sprechen Sie uns an. Sangong Rechtsanwaltskanzlei wird Sie weiter auf dem Laufenden halten.
Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf.