Bedingt durch die Entwicklungen der Corona-Pandemie gelten seit dem 02.11.2020 neue Regelungen. Von den umfassenden Einschränkungen im privaten und öffentlichen Bereich ist auch die Gastronomie betroffen. Bis zum 30.11.2020 müssen gastronomische Betriebe schließen. Ausnahmen gelten nur für die Lieferung oder Abholung von Speisen. Um die finanziellen Einbußen auszugleichen, wurde beschlossen, dass Restaurants 75% des Umsatzes des Vorjahresmonats erstattet wird, wenn das Unternehmen nicht mehr als 50 Mitarbeiter hat. Es handelt sich um eine sogenannte außerordentliche Wirtschaftshilfe.
Fragen unserer Mandanten
Kunden der Sangong Rechtsanwaltskanzlei haben regelmäßig die folgenden Fragen, die an dieser Stelle allgemein auch für interessierte gastronomische Betriebe beantwortet werden sollen:
(Vorläufige) Antworten
Es wird auch darauf hingewiesen, dass die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den betreffenden Zeitraum Oktober 2020 mit anderen bereits erhaltenen Unterstützungsmaßnahmen, wie dem Kurzarbeitergeld verrechnet wird.
Zusammenfassung
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass Unterstützungen durch Bund oder Länder tatsächlich nicht so einfach zu erlangen ist, wie angekündigt. Auch hier bleibt abzuwarten, wie die Maßnahme konkret vollzogen werden soll.
Sangong Rechtsanwaltskanzlei wird Sie weiter auf dem Laufenden halten. Bei Fragen zu diesem Thema oder anderen Fragen im Zusammenhang sprechen Sie uns an.
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Fragen unserer Mandanten
Kunden der Sangong Rechtsanwaltskanzlei haben regelmäßig die folgenden Fragen, die an dieser Stelle allgemein auch für interessierte gastronomische Betriebe beantwortet werden sollen:
- Wie werden die Hilfen beantragt?
- Wann erhalte ich meine finanzielle Unterstützung?
- Wie hoch wird die Unterstützung sein?
- Gelten die Hilfen auch für solche Betriebe, die noch liefern oder Speisen zur Abholung vorbereiten („To-Go“)?
- Was ist, wenn ich im Vorjahr noch nicht eröffnet hatte? Bekomme ich trotzdem eine Erstattung?
(Vorläufige) Antworten
- Stand 02.11.2020 arbeitet die Bundesregierung noch daran, die Beantragung und Bearbeitung durchführbar zu machen. Es ist beabsichtigt, dass die Antragstellung über die Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgt.
- Auch dies ist, Stand 02.11.2020, noch nicht klar. Es wird derzeit die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.
- Laut dem Bundesfinanzministerium sollen Restaurants insbesondere ihre Fixkosten erstattet werden. Das sind die Kosten, die trotz einer Schließung anfallen. Um die Feststellung einfach zu halten, sollen 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahreszeitraums oder Vormonatszeitraums erstattet werden.
- Der Bund-Länder-Beschluss enthält hierzu keine Ausführungen. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Erstattung in diesen Fällen nicht oder nur im geringeren Umfang möglich ist.
- Junge Unternehmen, die nach dem November 2019 gegründet wurden, sollen die Umsätze Oktober 2020 als Maßstab nehmen dürfen. Es ist derzeit aber noch vollkommen unklar, was mit Unternehmen ist, die als GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) im November 2019 oder davor gegründet worden sind und ihr geschäftliche Tätigkeit erst später aufgenommen haben.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den betreffenden Zeitraum Oktober 2020 mit anderen bereits erhaltenen Unterstützungsmaßnahmen, wie dem Kurzarbeitergeld verrechnet wird.
Zusammenfassung
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass Unterstützungen durch Bund oder Länder tatsächlich nicht so einfach zu erlangen ist, wie angekündigt. Auch hier bleibt abzuwarten, wie die Maßnahme konkret vollzogen werden soll.
Sangong Rechtsanwaltskanzlei wird Sie weiter auf dem Laufenden halten. Bei Fragen zu diesem Thema oder anderen Fragen im Zusammenhang sprechen Sie uns an.
Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf.