Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU …
Auf insgesamt sieben verschiedene Weisen ist es einem Ausländer möglich, nach Deutschland einreisen, sich hier aufhalten und schlussendlich auch hier arbeiten zu können. Doch was macht die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU gem. § 9a AufenthG so besonders und wodurch unterscheidet sie sich von den anderen Möglichkeiten?
Zum einen gelten die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU sowie auch die Niederlassungserlaubnis zeitlich unbegrenzt. Während Aufenthaltstitel wie zum Beispiel das Visum und die Aufenthaltserlaubnis befristet erteilt werden und die erlaubte Aufenthaltszeit hier im Regelfall nicht länger als drei Jahre beträgt, gestatten die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU und die Niederlassungserlaubnis unbefristeten Aufenthalt in Deutschland.
Zum anderen ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU insbesondere für Bürger aus Drittstaaten, die nicht der EU angehören, von großer Bedeutung.
Dieser Titel ermöglicht es ihnen, erwerbstätig in Deutschland zu werden. Im Gegensatz zu Bürgern anderer EU-Mitgliedsstaaten, denen es aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes grundsätzlich erlaubt ist, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist dies Bürgern aus Drittstaaten nur durch den Erwerb eines der oben genannten Aufenthaltstiteln möglich. So überträgt auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU den Nicht-EU-Bürgern das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt (unter Vorbehalt dem Vorbehalt einer Arbeitsmarktprüfung).
Auch die Niederlassungserlaubnis gem. § 9 AufenthG, die ebenfalls unbefristet gilt, gewährt ein solches Recht. Doch im Gegensatz zu dieser vereinfacht die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU zusätzlich die Mobilität innerhalb aller Länder der Europäischen Union. Dadurch dass die Niederlassungserlaubnis ein ausschließlich nationales Recht ist, ist sie räumlich nur auf Deutschland begrenzt. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU gem. § 9a AufenthG wiederum basiert auf einer EU-Richtlinien (2003/109/EG). Bürgern aus Drittstaaten, die Träger dieses Titels geworden sind, ist es hierdurch leichter möglich, ein Aufenthaltsrecht und eventuell dadurch auch eine Arbeitserlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat der EU zu erhalten.
Außerdem überträgt diese Erlaubnis dem Träger einen besonderen Ausweisungsschutz, der dem von EU-Bürgern ähnlich ist.
Mithin gilt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nicht nur unbefristet, sondern gesteht den Trägern im Vergleich zu einer Niederlassungserlaubnis weitreichendere Rechte zu. Hierzu gehört unter anderem der erlaubte Aufenthalt von bis zu 12 Monaten (anstatt 6 Monaten bei den anderen Aufenthaltstiteln) im Ausland.
Um eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragen zu können, müssen jedoch unterschiedliche Voraussetzungen gegeben sein.
Zunächst ist entscheidend, ob sich der Antragsteller seit fünf Jahren ununterbrochen mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufgehalten hat. Damit die Berechnung nicht ausgesetzt wird, darf ein Aufenthalt außerhalb Deutschlands grundsätzlich nicht die Zeiten von sechs aufeinanderfolgenden Monaten und insgesamt zehn Monaten überschreiten.
Ferner muss der Antragsteller oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte über feste und regelmäßige Einkünfte verfügen. Dies ist grundsätzlich der Fall, sofern den steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen und für eine angemessene Altersvorsorge gesorgt wurde. Folglich muss der eigene Lebensunterhalt und der aller unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme der meisten öffentlichen Mittel dauerhaft gesichert sein.
Ein weiteres Erfordernis ist die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache. Sind weder der Besuch einer deutschen Schule noch ein Integrations- oder Sprachkurs nachzuweisen, ist das Sprachvermögen des Ausländers daran zu messen, ob sich der Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbstständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seines Alters und Bildungstandes ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens). Hiervon kann aber dann abgesehen werden, wenn der Antragsteller sich auf einfache Art in deutscher Sprache (Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) verständigen kann und er keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatte oder zur Teilnahme nicht verpflichtet war.
Ebenso sollte der Antragsteller Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen. Auch hiervon kann aber, wie bei den Anforderungen an die Sprachkenntnisse, abgesehen werden.
Darüber hinaus darf der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Ausgeschlossen werden kann die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU daher, wenn der Ausländer mehrfach oder besonders schwerwiegend gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen oder außerhalb Deutschlands eine Tat begangen hat, die hier als vorsätzliche Straftat beurteilt wird.
Letztlich hat der Ausländer über ausreichenden Wohnraum für sich und die mit ihm zusammenwohnenden Angehörigen zu verfügen. Das Wohnen in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung ist dafür ausreichend.
Sangong Rechtsanwaltskanzlei unterstützt Sie sowohl bei der nachträglichen Überprüfung Ihres Antrags als auch bei der Prüfung eines noch zu stellenden Antrags. Bei Fragen kontaktieren Sie uns jetzt auf Deutsch, Chinesisch oder Englisch.
Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf.
Auf insgesamt sieben verschiedene Weisen ist es einem Ausländer möglich, nach Deutschland einreisen, sich hier aufhalten und schlussendlich auch hier arbeiten zu können. Doch was macht die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU gem. § 9a AufenthG so besonders und wodurch unterscheidet sie sich von den anderen Möglichkeiten?
Zum einen gelten die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU sowie auch die Niederlassungserlaubnis zeitlich unbegrenzt. Während Aufenthaltstitel wie zum Beispiel das Visum und die Aufenthaltserlaubnis befristet erteilt werden und die erlaubte Aufenthaltszeit hier im Regelfall nicht länger als drei Jahre beträgt, gestatten die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU und die Niederlassungserlaubnis unbefristeten Aufenthalt in Deutschland.
Zum anderen ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU insbesondere für Bürger aus Drittstaaten, die nicht der EU angehören, von großer Bedeutung.
Dieser Titel ermöglicht es ihnen, erwerbstätig in Deutschland zu werden. Im Gegensatz zu Bürgern anderer EU-Mitgliedsstaaten, denen es aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes grundsätzlich erlaubt ist, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist dies Bürgern aus Drittstaaten nur durch den Erwerb eines der oben genannten Aufenthaltstiteln möglich. So überträgt auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU den Nicht-EU-Bürgern das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt (unter Vorbehalt dem Vorbehalt einer Arbeitsmarktprüfung).
Auch die Niederlassungserlaubnis gem. § 9 AufenthG, die ebenfalls unbefristet gilt, gewährt ein solches Recht. Doch im Gegensatz zu dieser vereinfacht die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU zusätzlich die Mobilität innerhalb aller Länder der Europäischen Union. Dadurch dass die Niederlassungserlaubnis ein ausschließlich nationales Recht ist, ist sie räumlich nur auf Deutschland begrenzt. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU gem. § 9a AufenthG wiederum basiert auf einer EU-Richtlinien (2003/109/EG). Bürgern aus Drittstaaten, die Träger dieses Titels geworden sind, ist es hierdurch leichter möglich, ein Aufenthaltsrecht und eventuell dadurch auch eine Arbeitserlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat der EU zu erhalten.
Außerdem überträgt diese Erlaubnis dem Träger einen besonderen Ausweisungsschutz, der dem von EU-Bürgern ähnlich ist.
Mithin gilt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nicht nur unbefristet, sondern gesteht den Trägern im Vergleich zu einer Niederlassungserlaubnis weitreichendere Rechte zu. Hierzu gehört unter anderem der erlaubte Aufenthalt von bis zu 12 Monaten (anstatt 6 Monaten bei den anderen Aufenthaltstiteln) im Ausland.
Um eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragen zu können, müssen jedoch unterschiedliche Voraussetzungen gegeben sein.
Zunächst ist entscheidend, ob sich der Antragsteller seit fünf Jahren ununterbrochen mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufgehalten hat. Damit die Berechnung nicht ausgesetzt wird, darf ein Aufenthalt außerhalb Deutschlands grundsätzlich nicht die Zeiten von sechs aufeinanderfolgenden Monaten und insgesamt zehn Monaten überschreiten.
Ferner muss der Antragsteller oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte über feste und regelmäßige Einkünfte verfügen. Dies ist grundsätzlich der Fall, sofern den steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen und für eine angemessene Altersvorsorge gesorgt wurde. Folglich muss der eigene Lebensunterhalt und der aller unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme der meisten öffentlichen Mittel dauerhaft gesichert sein.
Ein weiteres Erfordernis ist die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache. Sind weder der Besuch einer deutschen Schule noch ein Integrations- oder Sprachkurs nachzuweisen, ist das Sprachvermögen des Ausländers daran zu messen, ob sich der Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbstständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seines Alters und Bildungstandes ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens). Hiervon kann aber dann abgesehen werden, wenn der Antragsteller sich auf einfache Art in deutscher Sprache (Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) verständigen kann und er keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatte oder zur Teilnahme nicht verpflichtet war.
Ebenso sollte der Antragsteller Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen. Auch hiervon kann aber, wie bei den Anforderungen an die Sprachkenntnisse, abgesehen werden.
Darüber hinaus darf der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Ausgeschlossen werden kann die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU daher, wenn der Ausländer mehrfach oder besonders schwerwiegend gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen oder außerhalb Deutschlands eine Tat begangen hat, die hier als vorsätzliche Straftat beurteilt wird.
Letztlich hat der Ausländer über ausreichenden Wohnraum für sich und die mit ihm zusammenwohnenden Angehörigen zu verfügen. Das Wohnen in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung ist dafür ausreichend.
Sangong Rechtsanwaltskanzlei unterstützt Sie sowohl bei der nachträglichen Überprüfung Ihres Antrags als auch bei der Prüfung eines noch zu stellenden Antrags. Bei Fragen kontaktieren Sie uns jetzt auf Deutsch, Chinesisch oder Englisch.
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