Das Transparenzregister wurde 2017 in Deutschland zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt und dient der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Im Transparenzregister werden Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten erfasst und zugänglich gemacht. Registerführende Stelle ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH.
Mit der Gesetzesänderung zum 01.08.2021 wird eine Eintragung in das Transparenzregister für viele Unternehmen und Einrichtungen verpflichtend.
Doch wer muss sich wann und wo eintragen? Sangong Rechtsanwaltskanzlei klärt Sie im Folgenden über die Änderungen auf.
Welche Änderungen gibt es?
Bis zum 31.07.2021 waren Unternehmen und Einrichtungen von der Mitteilungspflicht an das Transparenzregister befreit, wenn sich die vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten bereits aus Eintragungen in anderen elektronisch abrufbaren Registern, insbesondere dem Handelsregister, ergaben (sogenannte Mitteilungsfiktion). Mit der Gesetzesänderung wird eine Eintragung zum wirtschaftlich Berechtigten nun in den allermeisten Fällen erforderlich.
Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
Wirtschaftlich Berechtigte sind gemäß § 3 GwG die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtseinheit (z. B. eine GmbH) oder Rechtsgestaltung letztlich steht.
Wer muss in Zukunft Eintragungen vornehmen?
Transparenzpflichtig sind nach § 20 GwG Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, das heißt alle:
• Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs)
• Kommanditgesellschaften (KGs, GmbH & Co. KGs)
• rechtsfähigen Stiftungen
• eingetragenen Vereine
und zum Beispiel auch Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben.
§ 21 GwG verpflichtet u. U. auch Verwalter von Trusts, nichtrechtsfähige Stiftungen und entsprechende Rechtsgestaltungen.
Nicht von der Transparenzpflicht umfasst, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Was ist zu tun?
Folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten sind dem Bundesanzeiger Verlag über www.transparenzregister.de für die Eintragung mitzuteilen:
Die Mitteilung kann durch Personen mit Vertretungsbefugnis, z.B. Ihren Rechtsanwalt, vorgenommen werden. Die Befugnis kann auf gesetzlicher (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (z.B. Bevollmächtigung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Steuerberater oder Rechtsanwalt) basieren.
Bis wann muss die Eintragung erfolgen?
Die Frist richtet sich nach der Rechtform:
-Fazit -
Mit Ablauf der aufgeführten Fristen beginnt die Pflicht zur Mitteilung für alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten. Sangong Rechtsanwaltskanzlei empfiehlt daher, die Eintragung zeitnah vorzunehmen, um Bußgelder zu vermeiden.
Allen, die bereits in der Vergangenheit aktiv Eintragungen in das Transparenzregister vorgenommen haben, empfiehlt Sangong Rechtsanwaltskanzlei Ihre Mitteilung schnellstens auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Für Sie gelten die Übergangsfristen nämlich nicht. Sangong Rechtsanwaltskanzlei unterstützt Sie bei der Vornahme Ihrer Mitteilungen an die registerführende Stelle. Bei Fragen kontaktieren Sie uns jetzt.
Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf.
Mit der Gesetzesänderung zum 01.08.2021 wird eine Eintragung in das Transparenzregister für viele Unternehmen und Einrichtungen verpflichtend.
Doch wer muss sich wann und wo eintragen? Sangong Rechtsanwaltskanzlei klärt Sie im Folgenden über die Änderungen auf.
Welche Änderungen gibt es?
Bis zum 31.07.2021 waren Unternehmen und Einrichtungen von der Mitteilungspflicht an das Transparenzregister befreit, wenn sich die vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten bereits aus Eintragungen in anderen elektronisch abrufbaren Registern, insbesondere dem Handelsregister, ergaben (sogenannte Mitteilungsfiktion). Mit der Gesetzesänderung wird eine Eintragung zum wirtschaftlich Berechtigten nun in den allermeisten Fällen erforderlich.
Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
Wirtschaftlich Berechtigte sind gemäß § 3 GwG die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtseinheit (z. B. eine GmbH) oder Rechtsgestaltung letztlich steht.
Wer muss in Zukunft Eintragungen vornehmen?
Transparenzpflichtig sind nach § 20 GwG Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, das heißt alle:
• Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs)
• Kommanditgesellschaften (KGs, GmbH & Co. KGs)
• rechtsfähigen Stiftungen
• eingetragenen Vereine
und zum Beispiel auch Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben.
§ 21 GwG verpflichtet u. U. auch Verwalter von Trusts, nichtrechtsfähige Stiftungen und entsprechende Rechtsgestaltungen.
Nicht von der Transparenzpflicht umfasst, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Was ist zu tun?
Folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten sind dem Bundesanzeiger Verlag über www.transparenzregister.de für die Eintragung mitzuteilen:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort (z.B. Berlin)
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG),
- alle Staatsangehörigkeiten
Die Mitteilung kann durch Personen mit Vertretungsbefugnis, z.B. Ihren Rechtsanwalt, vorgenommen werden. Die Befugnis kann auf gesetzlicher (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (z.B. Bevollmächtigung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Steuerberater oder Rechtsanwalt) basieren.
Bis wann muss die Eintragung erfolgen?
Die Frist richtet sich nach der Rechtform:
- AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022,
- GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022,
- in allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2022
-Fazit -
Mit Ablauf der aufgeführten Fristen beginnt die Pflicht zur Mitteilung für alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten. Sangong Rechtsanwaltskanzlei empfiehlt daher, die Eintragung zeitnah vorzunehmen, um Bußgelder zu vermeiden.
Allen, die bereits in der Vergangenheit aktiv Eintragungen in das Transparenzregister vorgenommen haben, empfiehlt Sangong Rechtsanwaltskanzlei Ihre Mitteilung schnellstens auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Für Sie gelten die Übergangsfristen nämlich nicht. Sangong Rechtsanwaltskanzlei unterstützt Sie bei der Vornahme Ihrer Mitteilungen an die registerführende Stelle. Bei Fragen kontaktieren Sie uns jetzt.
Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf.