Deutschlandweit sind in den letzten Wochen zahlreiche finanzielle Hilfe von Bund und Ländern an Unternehmen geleistet worden, die von der Corona (Covid-19)-Pandemie und den gegen diese erlassenen Maßnahmen betroffen sind. Besonders bedeutsam sind hierbei die sogenannten Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler.
Diese zeichnen sich vor allem durch ein unbürokratisches Antragsverfahren und eine schnelle Auszahlung aus. So kann den von einbrechenden Umsätzen Betroffenen sofort geholfen werden. Zugleich können Antragsteller hierdurch aber dazu verleitet werden, Zuschüsse vorschnell und ohne genaue rechtliche und wirtschaftliche Prüfung zu beantragen.
Nun, da die Gelder auf den Konten der meisten Antragsteller eingetroffen sind, stellt sich daher für viele die Sorge ein, ob sie wirklich einen Anspruch auf die volle Höhe der an sie erfolgten Leistungen hatten und wenn nicht, inwieweit Rückzahlungspflichten und - insbesondere strafrechtliche - Risiken bestehen. Solche Befürchtungen werden derzeit noch genährt durch nachträgliche Hinweis-Schreiben der für die Auszahlung zuständigen Institute und Medienberichte über die Einleitung von Strafverfahren und Ermittlungen gegen Antragsteller.
So versendet beispielsweise die Investitionsbank Berlin (IBB), die unter anderem das „Soforthilfe Corona - Zuschussprogramm des Bundes für Kleinstunternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler“ in Berlin umsetzt, in diesen Tagen „Rechtliche Belehrungen“ an alle Antragsteller. In diesen werden die durch den Antragsteller im Antrag getätigten Erklärungen wiederholt, auf strafrechtliche Folgen bei Falschangaben und Mitwirkungspflichten gegenüber verschiedenen Behörden hingewiesen und eine Kontoverbindung angegeben, auf die Rückzahlungen des Zuschusses erfolgen können.
Tatsächlich drohen bei unrichtigen Angaben im Antrag unter anderem Strafverfahren wegen Betruges (§ 263 StGB), Subventionsbetruges (§ 264 StGB) und falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB). Insbesondere wegen Subventionsbetruges kann sich bereits strafbar machen, wer unrichtige Angaben macht, noch ohne dass das die Zuschüsse ausgezahlt wurden. Der Antragsteller muss nicht einmal Vorsatz gehabt haben. Es genügt bereits, dass er bei der Antragstellung leichtfertig gehandelt hat.
In verwaltungsrechtlicher Hinsicht kann es zudem zu Rückforderungen kommen. Dabei kann sich der Antragsteller, wenn er wesentliche unrichtige Angaben gemacht oder gar bewusst getäuscht hat, auch nicht auf Vertrauen auf den Fortbestand der Subvention berufen. Unerheblich ist auch, dass die Zuschüsse laut den jeweiligen Subventionsbedingungen nicht zurückgezahlt werden müssen. Dies gilt nur soweit, wie sie rechtmäßig ausgezahlt wurden. Es drohen desweiteren gewerberechtliche Folgen. So kann zum Beispiel durch die zuständigen Behörden die Zuverlässigkeit als Geschäftsführer in Frage gestellt werden. Dies trifft gerade auch auf solche Sachverhalte zu, in denen der Geschäftsführer bereits zuvor mit juristischen Sachverhalten auffällig gewesen ist. Als Folge dürfte ein Betroffener nicht mehr als Geschäftsführer seiner GmbH oder einer anderen GmbH bzw. UG tätig werden.
Entscheidend dürfte in den meisten Fällen sein, dass die Zuschüsse lediglich „zur Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage bzw. eines Liquiditätsengpasses“ gewährt werden. Ein solcher Liquiditätsengpass soll bestehen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen.
Hieraus folgt, dass Ansprüche auf Zuschüsse nur insoweit bestehen, wie sie tatsächlich für den betrieblichen Sach- und Finanzaufwand erforderlich sind. Hiervon sind insbesondere Lebenserhaltungskosten des Antragstellers und neuerdings auch Personalkosten nicht umfasst.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Subventionsbedingungen laufend in einzelnen Punkten geändert/ergänzt werden. Zum Teil gibt es auch Überschneidungen mit Vorläufer-/Parallel-Programmen wie beispielsweise in Berlin der Soforthilfe Corona (Zuschuss) II für Kleinstunternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler aus Landesmitteln in Höhe von 5.000,00 €, die bis zum 01.04.2020 beantragt werden konnte. Hierdurch drohen Missverständnisse, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung und zu ordnungsrechtlichen Sanktionen führen können. Entscheidend ist dabei stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung.
Bei Fragen kontaktieren Sie uns jetzt auf Deutsch, Chinesisch oder Englisch. Sangong Rechtsanwaltskanzlei unterstützt Sie sowohl bei der nachträglichen Überprüfung Ihres Antrags als auch bei der Prüfung eines noch zu stellenden Antrags. Dabei berücksichtigt Sangong die Verhältnisse Ihres konkreten Unternehmens und die für Sie maßgeblichen Förderbedingungen. Sangong hilft Ihnen, Risiken vorzubeugen und die Folgen bereits entstandener Gefahren für Sie und Ihr Unternehmen abzufedern.
Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf.
Diese zeichnen sich vor allem durch ein unbürokratisches Antragsverfahren und eine schnelle Auszahlung aus. So kann den von einbrechenden Umsätzen Betroffenen sofort geholfen werden. Zugleich können Antragsteller hierdurch aber dazu verleitet werden, Zuschüsse vorschnell und ohne genaue rechtliche und wirtschaftliche Prüfung zu beantragen.
Nun, da die Gelder auf den Konten der meisten Antragsteller eingetroffen sind, stellt sich daher für viele die Sorge ein, ob sie wirklich einen Anspruch auf die volle Höhe der an sie erfolgten Leistungen hatten und wenn nicht, inwieweit Rückzahlungspflichten und - insbesondere strafrechtliche - Risiken bestehen. Solche Befürchtungen werden derzeit noch genährt durch nachträgliche Hinweis-Schreiben der für die Auszahlung zuständigen Institute und Medienberichte über die Einleitung von Strafverfahren und Ermittlungen gegen Antragsteller.
So versendet beispielsweise die Investitionsbank Berlin (IBB), die unter anderem das „Soforthilfe Corona - Zuschussprogramm des Bundes für Kleinstunternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler“ in Berlin umsetzt, in diesen Tagen „Rechtliche Belehrungen“ an alle Antragsteller. In diesen werden die durch den Antragsteller im Antrag getätigten Erklärungen wiederholt, auf strafrechtliche Folgen bei Falschangaben und Mitwirkungspflichten gegenüber verschiedenen Behörden hingewiesen und eine Kontoverbindung angegeben, auf die Rückzahlungen des Zuschusses erfolgen können.
Tatsächlich drohen bei unrichtigen Angaben im Antrag unter anderem Strafverfahren wegen Betruges (§ 263 StGB), Subventionsbetruges (§ 264 StGB) und falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB). Insbesondere wegen Subventionsbetruges kann sich bereits strafbar machen, wer unrichtige Angaben macht, noch ohne dass das die Zuschüsse ausgezahlt wurden. Der Antragsteller muss nicht einmal Vorsatz gehabt haben. Es genügt bereits, dass er bei der Antragstellung leichtfertig gehandelt hat.
In verwaltungsrechtlicher Hinsicht kann es zudem zu Rückforderungen kommen. Dabei kann sich der Antragsteller, wenn er wesentliche unrichtige Angaben gemacht oder gar bewusst getäuscht hat, auch nicht auf Vertrauen auf den Fortbestand der Subvention berufen. Unerheblich ist auch, dass die Zuschüsse laut den jeweiligen Subventionsbedingungen nicht zurückgezahlt werden müssen. Dies gilt nur soweit, wie sie rechtmäßig ausgezahlt wurden. Es drohen desweiteren gewerberechtliche Folgen. So kann zum Beispiel durch die zuständigen Behörden die Zuverlässigkeit als Geschäftsführer in Frage gestellt werden. Dies trifft gerade auch auf solche Sachverhalte zu, in denen der Geschäftsführer bereits zuvor mit juristischen Sachverhalten auffällig gewesen ist. Als Folge dürfte ein Betroffener nicht mehr als Geschäftsführer seiner GmbH oder einer anderen GmbH bzw. UG tätig werden.
Entscheidend dürfte in den meisten Fällen sein, dass die Zuschüsse lediglich „zur Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage bzw. eines Liquiditätsengpasses“ gewährt werden. Ein solcher Liquiditätsengpass soll bestehen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen.
Hieraus folgt, dass Ansprüche auf Zuschüsse nur insoweit bestehen, wie sie tatsächlich für den betrieblichen Sach- und Finanzaufwand erforderlich sind. Hiervon sind insbesondere Lebenserhaltungskosten des Antragstellers und neuerdings auch Personalkosten nicht umfasst.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Subventionsbedingungen laufend in einzelnen Punkten geändert/ergänzt werden. Zum Teil gibt es auch Überschneidungen mit Vorläufer-/Parallel-Programmen wie beispielsweise in Berlin der Soforthilfe Corona (Zuschuss) II für Kleinstunternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler aus Landesmitteln in Höhe von 5.000,00 €, die bis zum 01.04.2020 beantragt werden konnte. Hierdurch drohen Missverständnisse, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung und zu ordnungsrechtlichen Sanktionen führen können. Entscheidend ist dabei stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung.
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