Seit dem 01.03.2020 gilt das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Im Rahmen der Einführung des Gesetzes wurde der § 18a AufenthG geschaffen. Hiernach können Fachkräfte mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.
Gilt diese Vorschrift auch für Spezialitätenköche?
Die Erfahrung der ersten Monate nach Umsetzung des Gesetzes hat gezeigt, dass diese Vorschrift auch auf solche Ausländer anzuwenden ist, die ansonsten als Spezialitätenköche zugezogen sind.
Voraussetzung ist aber, dass der Ausländer in seiner Heimat eine gleichwertige Berufsqualifikation erworben hat. Dies ist der Fall, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Dann muss die Anerkennung durch eine externe Stelle erfolgen. Dies ist für Köche die Industrie- und Handelskammer Foreign Skills Approval (IHK FOSA). Wichtig ist dabei, dass nicht jede Ausbildung in China als Koch anerkannt wird, da die Ausbildungsstandards in den Provinzen voneinander abweichen können.
Was gilt es weiter zu beachten?
Die Bundesagentur für Arbeit wird im Antragsverfahren weiterhin beteiligt. Die Zustimmung kann aber nur noch verweigert werden, wenn das Gehalt oder die Arbeitsbedingungen nicht dem inländischer Arbeitnehmer vergleichbar ist.
Wichtig!
Die Vorschrift stellt eine Umgehung der Spezialitätenkochregelung in § 11 Absatz 2 BeschV dar. Im Aufenthaltsgesetz ist geregelt, dass in der Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Beschäftigung bestimmt werden können. Dies ist gegenwärtig nicht der Fall (Bundestags-Drucksache 19/8285, Seite 108). Für eine Änderung bedarf es eines Verfahrens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrats.
Die Regelung des § 11 Absatz 2 BeschV wird gegenwärtig nur noch für solche Ausländer Bedeutung haben, die aus Regionen kommen, in denen der Ausbildungsstandard nicht anerkannt werden kann oder in denen eine entsprechende Ausbildung dem Grunde nach nicht verfügbar ist und der Koch sechs Jahre praktische Erfahrungen in seiner Heimat nachweisen muss.
Aussicht
Es ist davon auszugehen, dass die Lücke durch Ergänzung der Beschäftigungsverordnung geschlossen wird, da ansonsten die Spezialitätenkochregelung kaum noch Anwendung finden wird.
Spezialitätenköche im Inland sollten daher zügig prüfen, ob die neue Regelung für sie Anwendung findet.
Sangong Rechtsanwaltskanzlei unterstützt ausländische Köche bei der Beantragung ihrer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft und der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung.
Sprechen Sie uns an.
Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf.
Gilt diese Vorschrift auch für Spezialitätenköche?
Die Erfahrung der ersten Monate nach Umsetzung des Gesetzes hat gezeigt, dass diese Vorschrift auch auf solche Ausländer anzuwenden ist, die ansonsten als Spezialitätenköche zugezogen sind.
Voraussetzung ist aber, dass der Ausländer in seiner Heimat eine gleichwertige Berufsqualifikation erworben hat. Dies ist der Fall, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Dann muss die Anerkennung durch eine externe Stelle erfolgen. Dies ist für Köche die Industrie- und Handelskammer Foreign Skills Approval (IHK FOSA). Wichtig ist dabei, dass nicht jede Ausbildung in China als Koch anerkannt wird, da die Ausbildungsstandards in den Provinzen voneinander abweichen können.
Was gilt es weiter zu beachten?
Die Bundesagentur für Arbeit wird im Antragsverfahren weiterhin beteiligt. Die Zustimmung kann aber nur noch verweigert werden, wenn das Gehalt oder die Arbeitsbedingungen nicht dem inländischer Arbeitnehmer vergleichbar ist.
Wichtig!
Die Vorschrift stellt eine Umgehung der Spezialitätenkochregelung in § 11 Absatz 2 BeschV dar. Im Aufenthaltsgesetz ist geregelt, dass in der Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Beschäftigung bestimmt werden können. Dies ist gegenwärtig nicht der Fall (Bundestags-Drucksache 19/8285, Seite 108). Für eine Änderung bedarf es eines Verfahrens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrats.
Die Regelung des § 11 Absatz 2 BeschV wird gegenwärtig nur noch für solche Ausländer Bedeutung haben, die aus Regionen kommen, in denen der Ausbildungsstandard nicht anerkannt werden kann oder in denen eine entsprechende Ausbildung dem Grunde nach nicht verfügbar ist und der Koch sechs Jahre praktische Erfahrungen in seiner Heimat nachweisen muss.
Aussicht
Es ist davon auszugehen, dass die Lücke durch Ergänzung der Beschäftigungsverordnung geschlossen wird, da ansonsten die Spezialitätenkochregelung kaum noch Anwendung finden wird.
Spezialitätenköche im Inland sollten daher zügig prüfen, ob die neue Regelung für sie Anwendung findet.
Sangong Rechtsanwaltskanzlei unterstützt ausländische Köche bei der Beantragung ihrer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft und der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung.
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