Sangong Rechtsanwaltskanzlei erhält regelmäßig Anfragen von Kapitalgesellschaften in Gründung, ob diese einen Geschäftsführer beschäftigen dürfen, der in einem Staat außerhalb der Europäischen Union wohnhaft ist und dort auch bleiben möchte.
Die Frage war in der Vergangenheit stets, ob eine Person ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder Aufenthaltsberechtigung innerhalb der Europäischen Union, die Aufgaben eines Geschäftsführers gewissenhaft ausüben kann oder ob dies ein Bestellungs- oder Eintragungshindernis darstellt.
Einerseits wurde gefordert, dass für den Geschäftsführer jederzeit die Möglichkeit bestehen muss, in das Inland einzureisen. Andererseits wurde vertreten, dass aufgrund moderner Kommunikationsmittel der Geschäftsführer in die Lage versetzt wird, die Geschäfte aus dem Ausland zu führen und die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen.
Mittlerweile ist weitestgehend oberlandesgerichtlich geklärt, dass eine Eintragung als Geschäftsführer nicht von einer Aufenthaltsmöglichkeit abhängig gemacht werden kann (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2009 - Az. I-3 Wx 85/09; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2010 - Az. 20 W 370/10; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 17.12.2009 - Az. 31 Wx 142/09).
Begründet wird dies damit, dass dem Geschäftsführer eine Vielzahl von Kommunikationswegen zur Verfügung stehen, um seine Aufgaben wahrzunehmen. Darüber hinaus kann er eine Vielzahl von Aufgaben an seine Mitarbeiter oder externe Berater delegieren. Bezüglich der höchstpersönlichen Aufgaben können diese vor Konsularbeamten bzw. ausländischen Notaren vorgenommen werden. Im Ergebnis stellen die Gerichte fest, dass der Gesetzgeber davon ausgehen musste, dass ein starkes Bedürfnis besteht, einen im Ausland ansässigen Ausländer als Geschäftsführer zu bestellen, um die wirtschaftlichen Möglichkeiten voll ausnutzen zu können.
Haben Sie zu diesem Thema oder anderen Bereichen des Aufenthalts- und Gesellschaftsrechts eine Frage, dann steht Ihnen Sangong Rechtsanwaltskanzlei gerne mit der Beantwortung zur Verfügung.
Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf.
Die Frage war in der Vergangenheit stets, ob eine Person ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder Aufenthaltsberechtigung innerhalb der Europäischen Union, die Aufgaben eines Geschäftsführers gewissenhaft ausüben kann oder ob dies ein Bestellungs- oder Eintragungshindernis darstellt.
Einerseits wurde gefordert, dass für den Geschäftsführer jederzeit die Möglichkeit bestehen muss, in das Inland einzureisen. Andererseits wurde vertreten, dass aufgrund moderner Kommunikationsmittel der Geschäftsführer in die Lage versetzt wird, die Geschäfte aus dem Ausland zu führen und die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen.
Mittlerweile ist weitestgehend oberlandesgerichtlich geklärt, dass eine Eintragung als Geschäftsführer nicht von einer Aufenthaltsmöglichkeit abhängig gemacht werden kann (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2009 - Az. I-3 Wx 85/09; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2010 - Az. 20 W 370/10; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 17.12.2009 - Az. 31 Wx 142/09).
Begründet wird dies damit, dass dem Geschäftsführer eine Vielzahl von Kommunikationswegen zur Verfügung stehen, um seine Aufgaben wahrzunehmen. Darüber hinaus kann er eine Vielzahl von Aufgaben an seine Mitarbeiter oder externe Berater delegieren. Bezüglich der höchstpersönlichen Aufgaben können diese vor Konsularbeamten bzw. ausländischen Notaren vorgenommen werden. Im Ergebnis stellen die Gerichte fest, dass der Gesetzgeber davon ausgehen musste, dass ein starkes Bedürfnis besteht, einen im Ausland ansässigen Ausländer als Geschäftsführer zu bestellen, um die wirtschaftlichen Möglichkeiten voll ausnutzen zu können.
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