Für Verträge mit dem Rechtsanwalt, die die Erteilung von rechtlichem Rat und Auskunft, eine anwaltliche Geschäftsbesorgung (z.B. außergerichtliche Vertretung des Mandanten, Erstellung von Verträgen etc.) oder die Vertretung des Auftraggebers in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zum Gegenstand haben (nachfolgend: „Mandat“ oder „Beratungsleistung“), gelten folgende allgemeine Mandatsbedingungen; diese geltend auch für die Vertragsanbahnung sowie Folgeverträge mit dem Auftraggeber (nachfolgend „Mandant“):
1. Zustandekommen und Umfang des Mandats
Ein Mandat kommt durch die Annahme eines entsprechenden Angebots des Mandanten zustande. Vertragspartner des Mandanten ist der Rechtsanwalt; sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich vereinbart, besteht kein Anspruch auf die Bearbeitung durch bestimmte Mitarbeiter der Kanzlei.
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichten sich der Rechtsanwalt, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.
Der Umfang des Mandats ergibt sich aus dem durch den Mandatsantrag des Mandanten begrenzten Mandatsvertrag. Sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich anders vereinbart
a) bezieht sich die Beratungsleistung ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland,
b) umfasst die Beratungsleistung keine steuerrechtliche Beratung (steuerliche Auswirkungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte, z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, auf eigene Veranlassung und Kosten klären zu lassen und etwaige steuerrechtliche Gestaltungsanforderungen dem Rechtsanwalt rechtzeitig mitzuteilen bzw. durch die steuerlichen Berater des Mandanten mitteilen zu lassen),
c)wird die Beratungsleistung ausschließlich gegenüber dem Mandanten erbracht, der Rechtsanwalt übernimmt gegenüber Dritten keine Haftung oder Verantwortlichkeit, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich in den Schutzbereich des Mandats einbezogen werden,
d) ist der Rechtsanwalt zur Einlegung von Rechtsmitteln (z.B. Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil) und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, soweit dies durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich als Mandatsinhalt vereinbart wurde.
2. Pflichten des Rechtsanwalts
Eine Verpflichtung zum Tätigwerden des Rechtsanwalts besteht frühestens mit Annahme des Mandats und nach Ablauf eines etwaigen Widerrufsrechts bzw. vor dessen Ablauf mit einem ausdrücklichen Verlangen des Mandanten.
Im Rahmen seines Tätigwerdens wird der Rechtsanwalt insbesondere folgende Leistungen erbringen:
a) Rechtliche Prüfung
Der Rechtsanwalt wird die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten;
b) Verschwiegenheit
Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Rechtsanwalt im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird, und besteht nach Beendigung des Mandats fort. Insoweit steht dem Rechtsanwalt grds. ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern.
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Erfüllung eigener steuerlicher Pflichten den Finanzbehörden die Mandatsbeziehung (Name, Adresse, Umsatzsteuer-ID des Mandanten, Gegenstand des Mandats und Höhe der Vergütung) offenzulegen.
Keine Verschwiegenheitsverpflichtung gilt bei der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten, s. Ziff. 5.
Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet;
c) Verwahrung von Geldern
Für den Mandanten eingehende Gelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. 4 und 5 – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen;
d) Datensicherheit
Der Rechtsanwalt wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.
3. Obliegenheiten des Mandanten
Die Mandatsbearbeitung erfordert die Beachtung insbesondere der folgenden Obliegenheiten des Mandanten:
a) Umfassende Information
Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihm sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten in Kontakt treten und sämtliche von diesen während der Mandatsbearbeitung erhaltenen Informationen an den Rechtsanwalt weiterleiten;
b) Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung
Der Mandant wird den Rechtsanwalt umgehend im Hinblick auf die Änderung seiner Kontaktdaten sowie bei Unerreichbarkeit von mehr als einer Woche informieren;
c) Prüfung von Mitteilungen des Rechtsanwalts
Der Rechtsanwalt darf den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und die vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen seiner Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant wird die ihm von dem Rechtsanwalt übermittelten Nachrichten, Entwürfe und Schreiben des Rechtsanwalts sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig wiedergegeben sind;
d) Die Übermittlung der personenbezogenen Daten
des Mandanten für Speicherung und Verarbeitung im Rahmen des erteilten Mandats. Wegen aller Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen.
4. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung; Kostenerstattung
Die Abrechnung des Mandats erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt geschlossen wurde. Die für die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach dem RVG anfallenden Gebühren richten sich, mit Ausnahme von Strafsachen oder bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten, nach dem Gegenstandswert des Mandats und/oder nach einer gesondert vereinbarten Vergütungsvereinbarung.
Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere als die im RVG vorgesehenen Gebühren vereinbart, ist eine solche Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie mindestens in Schrift- oder Textform geschlossen wurde.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht; in solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grds. auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die Zahlungsansprüche des Rechtsanwalts vollständig auszugleichen; dies gilt unabhängig davon, ob dem Mandanten in diesem Zusammenhang Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte zustehen.
Zur Sicherung der Zahlungsansprüche des Rechtsanwalts gegen den Mandanten tritt der Mandant hiermit sämtliche auf Kostenerstattung gerichteten Ansprüche gegenüber der Gegenseite, seiner Rechtsschutzversicherung oder sonstigen Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwalts an diesen ab. Der Rechtsanwalt nimmt die Abtretung an.
5. Rechtsschutzversicherung
Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und den Rechtsanwalt beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ist der Rechtsanwalt unwiderruflich von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung befreit.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch den Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG aus dem Gegenstandswert (Gegenstandswert sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für die Angelegenheit, für die Kostendeckung angefragt wird) anfällt, die gesondert zu vergüten ist und von der Rechtsschutzversicherung in der Regel nicht übernommen wird.
Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt; der Rechtsanwalt wird seine Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber dem Rechtsanwalt begleichen. Bei dem Rechtsanwalt eingehende Erstattungsleistungen wird der Rechtsanwalt umgehend an den Mandanten auskehren, soweit für den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei dem Rechtsanwalt besteht.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung des Rechtsanwalts in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung in der Regel nicht zu einer vollständigen Deckung des finanziellen Aufwands der anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung des Mandanten führt.
Der Mandant ist einverstanden, dass der Rechtsanwalt gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz i.V.m. den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer in der Regel Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehrt, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.
6. Kommunikation
Soweit nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich ein bestimmter Kommunikationsweg und ggf. Vorkehrungen gegen Zugriffe Dritter vereinbart wurden, kommt der Rechtsanwalt seiner Informationspflicht durch die Nutzung eines der vom Mandanten mitgeteilten Kommunikationswege nach. Die insoweit vom Mandanten mitgeteilten Kontaktdaten sind bis zur Mitteilung einer Änderung maßgeblich.
a) Unterrichtung des Mandanten per Telefax
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
b) Unterrichtung des Mandanten per E-Mail
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusenden. Im Übrigen gilt Ziff. 6 lit. a) entsprechend. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist, da die Kommunikation per E-Mail nicht vor Zugriffen Dritter geschützt ist, sofern beim Sender und beim Empfänger nicht technische Vorkehrungen (insbesondere Verschlüsselung, keine Verwendung des HTML-Formats) getroffen wurden. Soweit der Mandant zum Einsatz entsprechender Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit.
Der Mandant wurde darauf hingewiesen, dass E-Mails auch dann in den Spam-Ordner verschoben werden können, wenn sie von seriösen Absendern stammen. Er wird daher auch diesen Ordner regelmäßig auf Eingänge prüfen und die Einstellungen seines E-Mail-Programms gegebenenfalls anpassen.
c) Unterrichtung des Mandanten per WeChat
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt ein Nutzerkonto bei WeChat mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per WeChat mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gelten Ziff. 6 lit. a) und b) entsprechend. Der Mandant wird insbesondere darauf hingewiesen, dass WeChat von dem chinesischen Unternehmen Tencent Holdings Ltd. betrieben wird. Die Kommunikation per WeChat ist vor dem Zugriff durch oder die Weitergabe an chinesische Behörden oder sonstige unbefugte Dritte nicht geschützt.
7. Berufshaftpflichtversicherung
Der Rechtsanwalt hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall bis zu 500.000,00 EUR abdeckt. Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
8. Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Mandat beendet wurde, vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht zuvor in der Kanzlei des Rechtsanwalts abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 BRAO.
9. Abtretung an Dritte
Rechte aus dem Mandat dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Rechtsanwalts abgetreten werden.
10. Außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren
Der Rechtsanwalt ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit. Die für den Rechtsanwalt zuständige Verbraucherschlichtungsstelle wäre die
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin, Deutschland,
Tel.: +49 (0)30 2844 4170, Fax: +49 (0)30 2844 41712, E-Mail: [email protected],
Website: https://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de
11. Gerichtsstand; Leistungsort
Als Gerichtsstand wird der Sitz des Rechtsanwalts vereinbart, sofern der Mandant Unternehmer ist oder unabhängig davon für den Fall, dass der Mandant nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Leistungsort des Rechtsanwalts ist der Sitz der Kanzlei des Rechtsanwalts, es sei denn, es wird schriftlich ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.
12. Schlussbestimmungen
Die nachfolgende Datenschutzerklärung und - bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag und/oder Fernabsatzvertrag - die Widerrufsbelehrung sind wesentliche Bestandteile dieser allgemeinen Mandatsbedingungen.
Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine dieser Mandatsbestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt und dem Vertragszweck am ehesten entspricht.
1. Zustandekommen und Umfang des Mandats
Ein Mandat kommt durch die Annahme eines entsprechenden Angebots des Mandanten zustande. Vertragspartner des Mandanten ist der Rechtsanwalt; sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich vereinbart, besteht kein Anspruch auf die Bearbeitung durch bestimmte Mitarbeiter der Kanzlei.
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichten sich der Rechtsanwalt, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.
Der Umfang des Mandats ergibt sich aus dem durch den Mandatsantrag des Mandanten begrenzten Mandatsvertrag. Sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich anders vereinbart
a) bezieht sich die Beratungsleistung ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland,
b) umfasst die Beratungsleistung keine steuerrechtliche Beratung (steuerliche Auswirkungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte, z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, auf eigene Veranlassung und Kosten klären zu lassen und etwaige steuerrechtliche Gestaltungsanforderungen dem Rechtsanwalt rechtzeitig mitzuteilen bzw. durch die steuerlichen Berater des Mandanten mitteilen zu lassen),
c)wird die Beratungsleistung ausschließlich gegenüber dem Mandanten erbracht, der Rechtsanwalt übernimmt gegenüber Dritten keine Haftung oder Verantwortlichkeit, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich in den Schutzbereich des Mandats einbezogen werden,
d) ist der Rechtsanwalt zur Einlegung von Rechtsmitteln (z.B. Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil) und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, soweit dies durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich als Mandatsinhalt vereinbart wurde.
2. Pflichten des Rechtsanwalts
Eine Verpflichtung zum Tätigwerden des Rechtsanwalts besteht frühestens mit Annahme des Mandats und nach Ablauf eines etwaigen Widerrufsrechts bzw. vor dessen Ablauf mit einem ausdrücklichen Verlangen des Mandanten.
Im Rahmen seines Tätigwerdens wird der Rechtsanwalt insbesondere folgende Leistungen erbringen:
a) Rechtliche Prüfung
Der Rechtsanwalt wird die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten;
b) Verschwiegenheit
Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Rechtsanwalt im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird, und besteht nach Beendigung des Mandats fort. Insoweit steht dem Rechtsanwalt grds. ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern.
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Erfüllung eigener steuerlicher Pflichten den Finanzbehörden die Mandatsbeziehung (Name, Adresse, Umsatzsteuer-ID des Mandanten, Gegenstand des Mandats und Höhe der Vergütung) offenzulegen.
Keine Verschwiegenheitsverpflichtung gilt bei der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten, s. Ziff. 5.
Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet;
c) Verwahrung von Geldern
Für den Mandanten eingehende Gelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. 4 und 5 – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen;
d) Datensicherheit
Der Rechtsanwalt wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.
3. Obliegenheiten des Mandanten
Die Mandatsbearbeitung erfordert die Beachtung insbesondere der folgenden Obliegenheiten des Mandanten:
a) Umfassende Information
Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihm sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten in Kontakt treten und sämtliche von diesen während der Mandatsbearbeitung erhaltenen Informationen an den Rechtsanwalt weiterleiten;
b) Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung
Der Mandant wird den Rechtsanwalt umgehend im Hinblick auf die Änderung seiner Kontaktdaten sowie bei Unerreichbarkeit von mehr als einer Woche informieren;
c) Prüfung von Mitteilungen des Rechtsanwalts
Der Rechtsanwalt darf den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und die vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen seiner Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant wird die ihm von dem Rechtsanwalt übermittelten Nachrichten, Entwürfe und Schreiben des Rechtsanwalts sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig wiedergegeben sind;
d) Die Übermittlung der personenbezogenen Daten
des Mandanten für Speicherung und Verarbeitung im Rahmen des erteilten Mandats. Wegen aller Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen.
4. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung; Kostenerstattung
Die Abrechnung des Mandats erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt geschlossen wurde. Die für die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach dem RVG anfallenden Gebühren richten sich, mit Ausnahme von Strafsachen oder bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten, nach dem Gegenstandswert des Mandats und/oder nach einer gesondert vereinbarten Vergütungsvereinbarung.
Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere als die im RVG vorgesehenen Gebühren vereinbart, ist eine solche Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie mindestens in Schrift- oder Textform geschlossen wurde.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht; in solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grds. auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die Zahlungsansprüche des Rechtsanwalts vollständig auszugleichen; dies gilt unabhängig davon, ob dem Mandanten in diesem Zusammenhang Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte zustehen.
Zur Sicherung der Zahlungsansprüche des Rechtsanwalts gegen den Mandanten tritt der Mandant hiermit sämtliche auf Kostenerstattung gerichteten Ansprüche gegenüber der Gegenseite, seiner Rechtsschutzversicherung oder sonstigen Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwalts an diesen ab. Der Rechtsanwalt nimmt die Abtretung an.
5. Rechtsschutzversicherung
Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und den Rechtsanwalt beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ist der Rechtsanwalt unwiderruflich von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung befreit.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch den Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG aus dem Gegenstandswert (Gegenstandswert sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für die Angelegenheit, für die Kostendeckung angefragt wird) anfällt, die gesondert zu vergüten ist und von der Rechtsschutzversicherung in der Regel nicht übernommen wird.
Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt; der Rechtsanwalt wird seine Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber dem Rechtsanwalt begleichen. Bei dem Rechtsanwalt eingehende Erstattungsleistungen wird der Rechtsanwalt umgehend an den Mandanten auskehren, soweit für den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei dem Rechtsanwalt besteht.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung des Rechtsanwalts in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung in der Regel nicht zu einer vollständigen Deckung des finanziellen Aufwands der anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung des Mandanten führt.
Der Mandant ist einverstanden, dass der Rechtsanwalt gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz i.V.m. den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer in der Regel Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehrt, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.
6. Kommunikation
Soweit nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich ein bestimmter Kommunikationsweg und ggf. Vorkehrungen gegen Zugriffe Dritter vereinbart wurden, kommt der Rechtsanwalt seiner Informationspflicht durch die Nutzung eines der vom Mandanten mitgeteilten Kommunikationswege nach. Die insoweit vom Mandanten mitgeteilten Kontaktdaten sind bis zur Mitteilung einer Änderung maßgeblich.
a) Unterrichtung des Mandanten per Telefax
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
b) Unterrichtung des Mandanten per E-Mail
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusenden. Im Übrigen gilt Ziff. 6 lit. a) entsprechend. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist, da die Kommunikation per E-Mail nicht vor Zugriffen Dritter geschützt ist, sofern beim Sender und beim Empfänger nicht technische Vorkehrungen (insbesondere Verschlüsselung, keine Verwendung des HTML-Formats) getroffen wurden. Soweit der Mandant zum Einsatz entsprechender Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit.
Der Mandant wurde darauf hingewiesen, dass E-Mails auch dann in den Spam-Ordner verschoben werden können, wenn sie von seriösen Absendern stammen. Er wird daher auch diesen Ordner regelmäßig auf Eingänge prüfen und die Einstellungen seines E-Mail-Programms gegebenenfalls anpassen.
c) Unterrichtung des Mandanten per WeChat
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt ein Nutzerkonto bei WeChat mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per WeChat mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gelten Ziff. 6 lit. a) und b) entsprechend. Der Mandant wird insbesondere darauf hingewiesen, dass WeChat von dem chinesischen Unternehmen Tencent Holdings Ltd. betrieben wird. Die Kommunikation per WeChat ist vor dem Zugriff durch oder die Weitergabe an chinesische Behörden oder sonstige unbefugte Dritte nicht geschützt.
7. Berufshaftpflichtversicherung
Der Rechtsanwalt hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall bis zu 500.000,00 EUR abdeckt. Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
8. Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Mandat beendet wurde, vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht zuvor in der Kanzlei des Rechtsanwalts abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 BRAO.
9. Abtretung an Dritte
Rechte aus dem Mandat dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Rechtsanwalts abgetreten werden.
10. Außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren
Der Rechtsanwalt ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit. Die für den Rechtsanwalt zuständige Verbraucherschlichtungsstelle wäre die
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin, Deutschland,
Tel.: +49 (0)30 2844 4170, Fax: +49 (0)30 2844 41712, E-Mail: [email protected],
Website: https://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de
11. Gerichtsstand; Leistungsort
Als Gerichtsstand wird der Sitz des Rechtsanwalts vereinbart, sofern der Mandant Unternehmer ist oder unabhängig davon für den Fall, dass der Mandant nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Leistungsort des Rechtsanwalts ist der Sitz der Kanzlei des Rechtsanwalts, es sei denn, es wird schriftlich ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.
12. Schlussbestimmungen
Die nachfolgende Datenschutzerklärung und - bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag und/oder Fernabsatzvertrag - die Widerrufsbelehrung sind wesentliche Bestandteile dieser allgemeinen Mandatsbedingungen.
Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine dieser Mandatsbestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt und dem Vertragszweck am ehesten entspricht.