https://www.bild.de/regional/hamburg/hamburg-aktuell/aufatmen-beim-kult-chinesen-star-koch-darf-vorerst-bleiben-80023972.bild.html
Ein Arbeitgeber wandte sich an Sangong Rechtsanwaltskanzlei, weil er einen passenden Auszubildenden gefunden hat.
Alles war perfekt: Der Azubi sollte nach erfolgreicher Ausbildung übernommen werden, ihm wurden Verpflegung, Unterkunft, ein Pkw und sogar Perspektiven für die Beschäftigung und Unterbringung der Familie in Aussicht gestellt. Einziges Problem: Der Auszubildende befand sich weiterhin in seiner Heimat. Regulär müsste der Auszubildende zunächst ein Visum in der Auslandsvertretung beantragen, bevor er nach Deutschland einreist. Das Visumverfahren - so zeigt es sich immer wieder! - ist langwierig und kräftezehrend. Nun kam es, wie es - leider - immer häufiger passiert! Die Auslandsvertretung stellte sich quer, Visa werden nicht erteilt und Terminbuchungen sind fast unmöglich. Sangong Rechtsanwaltskanzlei hat daher für den Auszubildenden ein sogenanntes beschleunigtes Fachkräfteverfahren durchgeführt. Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Absatz 1 AufenthG? Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Absatz 1 AufenthG gibt die Möglichkeit - wie die Bezeichnung schon verrät - das Verfahren zu beschleunigen. Es ist ein Produkt des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes und soll dem dringenden Bedürfnis nach Fachkräften aus Drittstaaten Rechnung tragen. Denn - dies hat auch der Gesetzgeber erkannt - Fachkräftemangel wird nicht durch langwierige und komplizierte Verfahren behoben. Wie ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren gestaltet? § 81a AufenthG sieht vor, dass zukünftige Arbeitgeber*innen bei einem konkreten Arbeitsplatzangebot und in Vollmacht des Ausländers bei der dafür vorgesehenen Ausländerbehörde einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens stellen können, das Verfahren damit vorab aus der Bundesrepublik heraus aktiv mitbetreiben kann. Aber auch hier bedarf es vorab der Durchführung eines Visumsverfahrens. Im Unterschied zum „normalen“ Verfahren setzt sich die Ausländerbehörde und nicht die jeweilige Auslandsvertretung vorab mit dem Sachverhalt auseinander, holt unter anderem die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Ausländerbehörde fungiert damit als Vermittlerin zwischen Arbeitgeber*in und der Auslandsvertretung bzw. der Bundesagentur für Arbeit. Im Erfolgsfall erhält man sodann eine sog. Vorabzustimmung zur Visumserteilung durch die Ausländerbehörde, die die Prüfung der Auslandsvertretung entsprechend vorwegnimmt und damit das Verfahren „beschleunigt“ verkürzt. Grundlage ist dabei eine Vereinbarung, die der/die Arbeitgeber*in mit der Ausländerbehörde abschließt. Doch im Gegensatz zum regulären Verfahren sind alle beteiligten Behörden an enge Fristen gebunden, was wiederum das Verfahren wesentlich beschleunigt. So erhält der Ausländer nach Erteilung der Vorabzustimmung nach dem Gesetz innerhalb von drei Wochen einen Termin zur Antragstellung in der Auslandsvertretung. Die Terminbuchung erfolgt dabei durch die Auslandsvertretung selbst. Und auch die Entscheidung der Auslandsvertretung hat innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung zu erfolgen. Kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren für jeden Aufenthaltszweck beantragt werden? Leider, nein! Dies folgt bereits aus dem Wortlaut „Fachkraft“. Das beschleunigte Verfahren ist nur anwendbar auf die Aufenthaltszwecke nach §§ 16a (Berufsausbildung/betriebliche Weiterbildung), 16d (Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen), 18a (Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung), 18b (Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung) und 18c Absatz 3 AufenthG (Beschäftigung als hochqualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung). Daneben soll das beschleunigte Fachkräfteverfahren über den Wortlaut des Gesetzes hinaus aber auch für leitende Angestellte Anwendung finden. Was ist der Nachteil? Es gibt zunächst keinen, außer dass neben der Visumsgebühr bei der Auslandsvertretung eine Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren in Höhe von 411,00 EUR für die Ausländerbehörde anfällt. Allerdings sollte die Überprüfung der Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsvoraussetzungen, welche die Bundesagentur für Arbeit nach Aufforderung durch die Ausländerbehörde durchführt, nicht ausschließlich dieser überlassen werden. Die zahlreichen Erfahrungen, die die Sangong Rechtsanwaltskanzlei in diesem Bereich gesammelt hat, zeigen, dass auch, wenn diese Überprüfung verwaltungsintern stattfindet und zunächst keine Einwirkungsmöglichkeit von außen besteht, dennoch Einfluss auf das Überprüfungsverfahren genommen werden muss, um gerade in Zweifelsfällen die Bundesagentur für Arbeit zur Zustimmung zu überzeugen. Fazit Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ist ein zweckmäßiges Instrument, um den Fachkräftemangel in Deutschland gezielt zu beheben. Es ist auf alle Fachkräfte oder solche, die es noch werden sollen, anwendbar, beispielsweise auch Spezialitätenköche. Es bleibt zu beachten, dass das Verfahren zwar im Ergebnis tatsächlich nach Erteilung der Vorabzustimmung durch die Ausländerbehörde beschleunigt wird, aber inhaltlich keine Erleichterungen vorliegen. Denn es gelten die gleichen Voraussetzungen und Nachweispflichten wie im „normalen“ Verfahren. Die Prüfung konzentriert sich dabei auf eine Stelle - die Ausländerbehörde. Achtung: Das Beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst auch den Familiennachzug des Ehegatten und minderjähriger lediger Kinder, deren Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden! Wenn Sie Fragen hierzu oder insgesamt zu der Thematik Fachkräfteeinwanderung haben, sprechen Sie uns an. Sangong Rechtsanwaltskanzlei berät Sie zu allen Fragen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Gerne begleitet Sie Sangong Rechtsanwaltskanzlei auch bei der Durchführung eines Visumantrags im beschleunigten Fachkräfteverfahren. Denn die allgemeinen Erfahrungen haben gezeigt, dass eine anwaltliche Unterstützung, die Erfolgsaussichten eines Visumantrags im beschleunigten Fachkräfteverfahren wesentlich steigert. Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf. Das Transparenzregister wurde 2017 in Deutschland zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt und dient der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Im Transparenzregister werden Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten erfasst und zugänglich gemacht. Registerführende Stelle ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH.
Mit der Gesetzesänderung zum 01.08.2021 wird eine Eintragung in das Transparenzregister für viele Unternehmen und Einrichtungen verpflichtend. Doch wer muss sich wann und wo eintragen? Sangong Rechtsanwaltskanzlei klärt Sie im Folgenden über die Änderungen auf. Welche Änderungen gibt es? Bis zum 31.07.2021 waren Unternehmen und Einrichtungen von der Mitteilungspflicht an das Transparenzregister befreit, wenn sich die vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten bereits aus Eintragungen in anderen elektronisch abrufbaren Registern, insbesondere dem Handelsregister, ergaben (sogenannte Mitteilungsfiktion). Mit der Gesetzesänderung wird eine Eintragung zum wirtschaftlich Berechtigten nun in den allermeisten Fällen erforderlich. Wer ist wirtschaftlich Berechtigter? Wirtschaftlich Berechtigte sind gemäß § 3 GwG die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtseinheit (z. B. eine GmbH) oder Rechtsgestaltung letztlich steht. Wer muss in Zukunft Eintragungen vornehmen? Transparenzpflichtig sind nach § 20 GwG Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, das heißt alle: • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) • Kommanditgesellschaften (KGs, GmbH & Co. KGs) • rechtsfähigen Stiftungen • eingetragenen Vereine und zum Beispiel auch Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben. § 21 GwG verpflichtet u. U. auch Verwalter von Trusts, nichtrechtsfähige Stiftungen und entsprechende Rechtsgestaltungen. Nicht von der Transparenzpflicht umfasst, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Was ist zu tun? Folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten sind dem Bundesanzeiger Verlag über www.transparenzregister.de für die Eintragung mitzuteilen:
Die Mitteilung kann durch Personen mit Vertretungsbefugnis, z.B. Ihren Rechtsanwalt, vorgenommen werden. Die Befugnis kann auf gesetzlicher (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (z.B. Bevollmächtigung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Steuerberater oder Rechtsanwalt) basieren. Bis wann muss die Eintragung erfolgen? Die Frist richtet sich nach der Rechtform:
-Fazit - Mit Ablauf der aufgeführten Fristen beginnt die Pflicht zur Mitteilung für alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten. Sangong Rechtsanwaltskanzlei empfiehlt daher, die Eintragung zeitnah vorzunehmen, um Bußgelder zu vermeiden. Allen, die bereits in der Vergangenheit aktiv Eintragungen in das Transparenzregister vorgenommen haben, empfiehlt Sangong Rechtsanwaltskanzlei Ihre Mitteilung schnellstens auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Für Sie gelten die Übergangsfristen nämlich nicht. Sangong Rechtsanwaltskanzlei unterstützt Sie bei der Vornahme Ihrer Mitteilungen an die registerführende Stelle. Bei Fragen kontaktieren Sie uns jetzt. Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf. Mittlerweile hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Voraussetzungen für eine Auszahlung der sogenannten außerordentlichen Wirtschaftshilfe konkretisiert.
Zunächst einmal hat sich bestätigt, dass die Hilfen über die Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden müssen. Dabei soll es auch die Möglichkeit geben, dass Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000,00 EUR Förderung beantragen, keinen Prüfer (Steuerberater, Rechtsanwalt, etc.) für die Antragstellung benötigen. Ebenso gilt auch für Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH und UG (haftungsbeschränkt), dass nicht auf den Zeitpunkt der Gründung, sondern auf den Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme abgestellt wird. Wurde beispielsweise eine GmbH im Mai 2019 gegründet, hat ihre Geschäftstätigkeit aber erst im Mai 2020 aufgenommen, soll die GmbH einen Anspruch auf Unterstützung entsprechend ihres Umsatzes Oktober 2020 haben. Es gilt weiterhin, dass 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahreszeitraums (November 2019) oder Vormonatszeitraums (Oktober 2020) erstattet werden. Die Frage, wie mit Außerhausdienstleistungen, also Lieferungen und Abholungen („Außer-Haus-Verkauf“, „To-Go“), bei der Beantragung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe umgegangen werden muss, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mittlerweile auch beantwortet. Im Folgenden stellt Ihnen Sangong Rechtsanwaltskanzlei die Unterstützungsleistungen bei einem dauerhaft geschlossenen sowie bei einem für den Außer-Haus-Verkauf geöffneten Restaurant dar: 1. Variante: Das Restaurant schließt für den November 2020 dauerhaft und bietet keine Außerhausdienstleistungen an. Umsatz November 2019 Insgesamt 10.000,00 EUR > Davon im Restaurant 8.000,00 EUR > Davon außer Haus 2.000,00 EUR Anspruch auf Unterstützung im November 2020: In diesem Fall erhält das Restaurant im November 2020 eine Entschädigung von 75% des Vergleichsumsatzes des Vorjahreszeitraums gerechnet auf 10.000,00 EUR. Das Restaurant erhält also 7.500,00 EUR, ggf. abzüglich anderer in Anspruch genommener Unterstützungen, wie dem Kurzarbeitergeld. 2. Variante: Das Restaurant öffnet im November 2020 für den Außer-Haus-Verkauf. Umsatz November 2019 Insgesamt 10.000,00 EUR > Davon im Restaurant 8.000,00 EUR > Davon außer Haus 2.000,00 EUR Anspruch auf Unterstützung im November 2020: Das Restaurant wird mit 75% von 8.000,00 EUR (und nicht von 10.000,00 EUR!) unterstützt. Denn bei der Kalkulation des Anspruchs dürfen Außerhausdienstleistungen im Monat November 2019 nicht berücksichtigt werden. Das Restaurant erhält also dem Grunde nach einer staatlichen Unterstützung in Höhe von 6.000,00 EUR. Dafür darf das Restaurant durch Außerhausdienstleitungen (Lieferungen, Abholung) dazu verdienen. Die absolute Grenze des Zuverdiensts liegt aber bei 100% des Gesamtumsatzes für November 2019. In dem Beispielsfall lag der Gesamtumsatz bei 10.000,00 EUR. In dem Beispielsfall darf das Restaurant also nicht mehr als 4.000,00 EUR durch Außerhausdienstleistungen verdienen, ohne dass es zu Abzügen bei der staatlichen Unterstützung kommt. Der Inhalt wurde aufgrund der derzeitigen Informationslage zusammengestellt. Die darin enthaltenen Informationen sind daher ausdrücklich nicht rechtsverbindlich. Wenn Sie Fragen hierzu oder insgesamt zu der Thematik der Betriebsschließungen haben, sprechen Sie uns an. Sangong Rechtsanwaltskanzlei wird Sie weiter auf dem Laufenden halten. Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf. Bedingt durch die Entwicklungen der Corona-Pandemie gelten seit dem 02.11.2020 neue Regelungen. Von den umfassenden Einschränkungen im privaten und öffentlichen Bereich ist auch die Gastronomie betroffen. Bis zum 30.11.2020 müssen gastronomische Betriebe schließen. Ausnahmen gelten nur für die Lieferung oder Abholung von Speisen. Um die finanziellen Einbußen auszugleichen, wurde beschlossen, dass Restaurants 75% des Umsatzes des Vorjahresmonats erstattet wird, wenn das Unternehmen nicht mehr als 50 Mitarbeiter hat. Es handelt sich um eine sogenannte außerordentliche Wirtschaftshilfe.
Fragen unserer Mandanten Kunden der Sangong Rechtsanwaltskanzlei haben regelmäßig die folgenden Fragen, die an dieser Stelle allgemein auch für interessierte gastronomische Betriebe beantwortet werden sollen:
(Vorläufige) Antworten
Es wird auch darauf hingewiesen, dass die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den betreffenden Zeitraum Oktober 2020 mit anderen bereits erhaltenen Unterstützungsmaßnahmen, wie dem Kurzarbeitergeld verrechnet wird. Zusammenfassung Die Erfahrungen haben gezeigt, dass Unterstützungen durch Bund oder Länder tatsächlich nicht so einfach zu erlangen ist, wie angekündigt. Auch hier bleibt abzuwarten, wie die Maßnahme konkret vollzogen werden soll. Sangong Rechtsanwaltskanzlei wird Sie weiter auf dem Laufenden halten. Bei Fragen zu diesem Thema oder anderen Fragen im Zusammenhang sprechen Sie uns an. Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf. Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU …
Auf insgesamt sieben verschiedene Weisen ist es einem Ausländer möglich, nach Deutschland einreisen, sich hier aufhalten und schlussendlich auch hier arbeiten zu können. Doch was macht die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU gem. § 9a AufenthG so besonders und wodurch unterscheidet sie sich von den anderen Möglichkeiten? Zum einen gelten die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU sowie auch die Niederlassungserlaubnis zeitlich unbegrenzt. Während Aufenthaltstitel wie zum Beispiel das Visum und die Aufenthaltserlaubnis befristet erteilt werden und die erlaubte Aufenthaltszeit hier im Regelfall nicht länger als drei Jahre beträgt, gestatten die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU und die Niederlassungserlaubnis unbefristeten Aufenthalt in Deutschland. Zum anderen ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU insbesondere für Bürger aus Drittstaaten, die nicht der EU angehören, von großer Bedeutung. Dieser Titel ermöglicht es ihnen, erwerbstätig in Deutschland zu werden. Im Gegensatz zu Bürgern anderer EU-Mitgliedsstaaten, denen es aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes grundsätzlich erlaubt ist, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist dies Bürgern aus Drittstaaten nur durch den Erwerb eines der oben genannten Aufenthaltstiteln möglich. So überträgt auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU den Nicht-EU-Bürgern das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt (unter Vorbehalt dem Vorbehalt einer Arbeitsmarktprüfung). Auch die Niederlassungserlaubnis gem. § 9 AufenthG, die ebenfalls unbefristet gilt, gewährt ein solches Recht. Doch im Gegensatz zu dieser vereinfacht die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU zusätzlich die Mobilität innerhalb aller Länder der Europäischen Union. Dadurch dass die Niederlassungserlaubnis ein ausschließlich nationales Recht ist, ist sie räumlich nur auf Deutschland begrenzt. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU gem. § 9a AufenthG wiederum basiert auf einer EU-Richtlinien (2003/109/EG). Bürgern aus Drittstaaten, die Träger dieses Titels geworden sind, ist es hierdurch leichter möglich, ein Aufenthaltsrecht und eventuell dadurch auch eine Arbeitserlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat der EU zu erhalten. Außerdem überträgt diese Erlaubnis dem Träger einen besonderen Ausweisungsschutz, der dem von EU-Bürgern ähnlich ist. Mithin gilt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nicht nur unbefristet, sondern gesteht den Trägern im Vergleich zu einer Niederlassungserlaubnis weitreichendere Rechte zu. Hierzu gehört unter anderem der erlaubte Aufenthalt von bis zu 12 Monaten (anstatt 6 Monaten bei den anderen Aufenthaltstiteln) im Ausland. Um eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragen zu können, müssen jedoch unterschiedliche Voraussetzungen gegeben sein. Zunächst ist entscheidend, ob sich der Antragsteller seit fünf Jahren ununterbrochen mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufgehalten hat. Damit die Berechnung nicht ausgesetzt wird, darf ein Aufenthalt außerhalb Deutschlands grundsätzlich nicht die Zeiten von sechs aufeinanderfolgenden Monaten und insgesamt zehn Monaten überschreiten. Ferner muss der Antragsteller oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte über feste und regelmäßige Einkünfte verfügen. Dies ist grundsätzlich der Fall, sofern den steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen und für eine angemessene Altersvorsorge gesorgt wurde. Folglich muss der eigene Lebensunterhalt und der aller unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme der meisten öffentlichen Mittel dauerhaft gesichert sein. Ein weiteres Erfordernis ist die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache. Sind weder der Besuch einer deutschen Schule noch ein Integrations- oder Sprachkurs nachzuweisen, ist das Sprachvermögen des Ausländers daran zu messen, ob sich der Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbstständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seines Alters und Bildungstandes ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens). Hiervon kann aber dann abgesehen werden, wenn der Antragsteller sich auf einfache Art in deutscher Sprache (Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) verständigen kann und er keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatte oder zur Teilnahme nicht verpflichtet war. Ebenso sollte der Antragsteller Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen. Auch hiervon kann aber, wie bei den Anforderungen an die Sprachkenntnisse, abgesehen werden. Darüber hinaus darf der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Ausgeschlossen werden kann die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU daher, wenn der Ausländer mehrfach oder besonders schwerwiegend gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen oder außerhalb Deutschlands eine Tat begangen hat, die hier als vorsätzliche Straftat beurteilt wird. Letztlich hat der Ausländer über ausreichenden Wohnraum für sich und die mit ihm zusammenwohnenden Angehörigen zu verfügen. Das Wohnen in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung ist dafür ausreichend. Sangong Rechtsanwaltskanzlei unterstützt Sie sowohl bei der nachträglichen Überprüfung Ihres Antrags als auch bei der Prüfung eines noch zu stellenden Antrags. Bei Fragen kontaktieren Sie uns jetzt auf Deutsch, Chinesisch oder Englisch. Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf. Seit dem 01.03.2020 gilt das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Im Rahmen der Einführung des Gesetzes wurde der § 18a AufenthG geschaffen. Hiernach können Fachkräfte mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.
Gilt diese Vorschrift auch für Spezialitätenköche? Die Erfahrung der ersten Monate nach Umsetzung des Gesetzes hat gezeigt, dass diese Vorschrift auch auf solche Ausländer anzuwenden ist, die ansonsten als Spezialitätenköche zugezogen sind. Voraussetzung ist aber, dass der Ausländer in seiner Heimat eine gleichwertige Berufsqualifikation erworben hat. Dies ist der Fall, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Dann muss die Anerkennung durch eine externe Stelle erfolgen. Dies ist für Köche die Industrie- und Handelskammer Foreign Skills Approval (IHK FOSA). Wichtig ist dabei, dass nicht jede Ausbildung in China als Koch anerkannt wird, da die Ausbildungsstandards in den Provinzen voneinander abweichen können. Was gilt es weiter zu beachten? Die Bundesagentur für Arbeit wird im Antragsverfahren weiterhin beteiligt. Die Zustimmung kann aber nur noch verweigert werden, wenn das Gehalt oder die Arbeitsbedingungen nicht dem inländischer Arbeitnehmer vergleichbar ist. Wichtig! Die Vorschrift stellt eine Umgehung der Spezialitätenkochregelung in § 11 Absatz 2 BeschV dar. Im Aufenthaltsgesetz ist geregelt, dass in der Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Beschäftigung bestimmt werden können. Dies ist gegenwärtig nicht der Fall (Bundestags-Drucksache 19/8285, Seite 108). Für eine Änderung bedarf es eines Verfahrens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrats. Die Regelung des § 11 Absatz 2 BeschV wird gegenwärtig nur noch für solche Ausländer Bedeutung haben, die aus Regionen kommen, in denen der Ausbildungsstandard nicht anerkannt werden kann oder in denen eine entsprechende Ausbildung dem Grunde nach nicht verfügbar ist und der Koch sechs Jahre praktische Erfahrungen in seiner Heimat nachweisen muss. Aussicht Es ist davon auszugehen, dass die Lücke durch Ergänzung der Beschäftigungsverordnung geschlossen wird, da ansonsten die Spezialitätenkochregelung kaum noch Anwendung finden wird. Spezialitätenköche im Inland sollten daher zügig prüfen, ob die neue Regelung für sie Anwendung findet. Sangong Rechtsanwaltskanzlei unterstützt ausländische Köche bei der Beantragung ihrer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft und der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung. Sprechen Sie uns an. Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf. Deutschlandweit sind in den letzten Wochen zahlreiche finanzielle Hilfe von Bund und Ländern an Unternehmen geleistet worden, die von der Corona (Covid-19)-Pandemie und den gegen diese erlassenen Maßnahmen betroffen sind. Besonders bedeutsam sind hierbei die sogenannten Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler.
Diese zeichnen sich vor allem durch ein unbürokratisches Antragsverfahren und eine schnelle Auszahlung aus. So kann den von einbrechenden Umsätzen Betroffenen sofort geholfen werden. Zugleich können Antragsteller hierdurch aber dazu verleitet werden, Zuschüsse vorschnell und ohne genaue rechtliche und wirtschaftliche Prüfung zu beantragen. Nun, da die Gelder auf den Konten der meisten Antragsteller eingetroffen sind, stellt sich daher für viele die Sorge ein, ob sie wirklich einen Anspruch auf die volle Höhe der an sie erfolgten Leistungen hatten und wenn nicht, inwieweit Rückzahlungspflichten und - insbesondere strafrechtliche - Risiken bestehen. Solche Befürchtungen werden derzeit noch genährt durch nachträgliche Hinweis-Schreiben der für die Auszahlung zuständigen Institute und Medienberichte über die Einleitung von Strafverfahren und Ermittlungen gegen Antragsteller. So versendet beispielsweise die Investitionsbank Berlin (IBB), die unter anderem das „Soforthilfe Corona - Zuschussprogramm des Bundes für Kleinstunternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler“ in Berlin umsetzt, in diesen Tagen „Rechtliche Belehrungen“ an alle Antragsteller. In diesen werden die durch den Antragsteller im Antrag getätigten Erklärungen wiederholt, auf strafrechtliche Folgen bei Falschangaben und Mitwirkungspflichten gegenüber verschiedenen Behörden hingewiesen und eine Kontoverbindung angegeben, auf die Rückzahlungen des Zuschusses erfolgen können. Tatsächlich drohen bei unrichtigen Angaben im Antrag unter anderem Strafverfahren wegen Betruges (§ 263 StGB), Subventionsbetruges (§ 264 StGB) und falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB). Insbesondere wegen Subventionsbetruges kann sich bereits strafbar machen, wer unrichtige Angaben macht, noch ohne dass das die Zuschüsse ausgezahlt wurden. Der Antragsteller muss nicht einmal Vorsatz gehabt haben. Es genügt bereits, dass er bei der Antragstellung leichtfertig gehandelt hat. In verwaltungsrechtlicher Hinsicht kann es zudem zu Rückforderungen kommen. Dabei kann sich der Antragsteller, wenn er wesentliche unrichtige Angaben gemacht oder gar bewusst getäuscht hat, auch nicht auf Vertrauen auf den Fortbestand der Subvention berufen. Unerheblich ist auch, dass die Zuschüsse laut den jeweiligen Subventionsbedingungen nicht zurückgezahlt werden müssen. Dies gilt nur soweit, wie sie rechtmäßig ausgezahlt wurden. Es drohen desweiteren gewerberechtliche Folgen. So kann zum Beispiel durch die zuständigen Behörden die Zuverlässigkeit als Geschäftsführer in Frage gestellt werden. Dies trifft gerade auch auf solche Sachverhalte zu, in denen der Geschäftsführer bereits zuvor mit juristischen Sachverhalten auffällig gewesen ist. Als Folge dürfte ein Betroffener nicht mehr als Geschäftsführer seiner GmbH oder einer anderen GmbH bzw. UG tätig werden. Entscheidend dürfte in den meisten Fällen sein, dass die Zuschüsse lediglich „zur Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage bzw. eines Liquiditätsengpasses“ gewährt werden. Ein solcher Liquiditätsengpass soll bestehen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen. Hieraus folgt, dass Ansprüche auf Zuschüsse nur insoweit bestehen, wie sie tatsächlich für den betrieblichen Sach- und Finanzaufwand erforderlich sind. Hiervon sind insbesondere Lebenserhaltungskosten des Antragstellers und neuerdings auch Personalkosten nicht umfasst. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Subventionsbedingungen laufend in einzelnen Punkten geändert/ergänzt werden. Zum Teil gibt es auch Überschneidungen mit Vorläufer-/Parallel-Programmen wie beispielsweise in Berlin der Soforthilfe Corona (Zuschuss) II für Kleinstunternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler aus Landesmitteln in Höhe von 5.000,00 €, die bis zum 01.04.2020 beantragt werden konnte. Hierdurch drohen Missverständnisse, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung und zu ordnungsrechtlichen Sanktionen führen können. Entscheidend ist dabei stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung. Bei Fragen kontaktieren Sie uns jetzt auf Deutsch, Chinesisch oder Englisch. Sangong Rechtsanwaltskanzlei unterstützt Sie sowohl bei der nachträglichen Überprüfung Ihres Antrags als auch bei der Prüfung eines noch zu stellenden Antrags. Dabei berücksichtigt Sangong die Verhältnisse Ihres konkreten Unternehmens und die für Sie maßgeblichen Förderbedingungen. Sangong hilft Ihnen, Risiken vorzubeugen und die Folgen bereits entstandener Gefahren für Sie und Ihr Unternehmen abzufedern. Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf. Leitfaden für die chinesische Gastronomie und Restaurants im Allgemeinen
Die Corona Pandemie trifft die deutsche Wirtschaft mit voller Wucht. Umsätze brechen ein. Hiervon betroffen ist auch die Gastronomie, insbesondere die chinesischen Restaurants. Bereits vor den ergriffenen Maßnahmen der Bundesregierung und den Landesregierungen nahm die Zahl der Gäste stark ab. Mit den verhängten Maßnahmen gegen die Verbreitung des Corona Virus / Covid-19 haben nunmehr viele chinesische Restaurants kurzzeitig schließen müssen, um die Verluste zumindest zu reduzieren. Dabei bleibt es eine Tatsache, dass es trotz der Schließungen weiterhin massive wirtschaftliche Einbußen gibt. Jetzt ist es für die Unternehmen und insbesondere die Restaurants wichtig, die Zeit zu überstehen, bis das Virus zumindest keine Gefahr mehr für das öffentliche Leben darstellt. Unternehmen und auch Restaurants können hier die folgenden Maßnahmen ergreifen, um ihre Existenz zu sichern: Sicherstellung liquider Mittel Die Kreditanstalt für Wiederaufbau, KfW, stellt momentan zinsgünstige Kredite von 1,00 % effektivem Jahreszins zur Verfügung zur Sicherstellung des laufenden Betriebs zur Verfügung. Mit einer weiteren Absenkung ist zu rechnen. Sangong Rechtsanwaltskanzlei unterstützt bei einer effizienten und zügigen Antragstellung. Denn nur ein vollständig gestellter Antrag gewährleistet die zügige Freigabe von Mitteln. Das gilt insbesondere, als jetzt viele Anträge eingehen und von den Banken bearbeitet werden müssen. Wichtig ist, dass die Unternehmen vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich tragfähig gewesen sein müssen. Hier bedarf es unter Umständen im Einzelfall eines vertieften Vortrags. Neben der KfW haben teilweise auch die Landesbanken entsprechende Förderprogramme aufgestellt. Kurzarbeitergeld Auch die chinesische Gastronomie ist davon betroffen, dass Mitarbeiter mangels Kunden nicht mehr ausreichend beschäftigt werden können. Für diesen Fall hat die Regierung am 10.03.2020 den Entwurf des Arbeit-von-morgen-Gesetzes beschlossen. Hierdurch hat das Bundesministerium für Arbeit die Möglichkeit durch Verordnung kurzfristige Maßnahmen zur Entlastung der Unternehmen umzusetzen. So übernimmt der Staat mindestens 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts und das für einen Zeitraum von 12 Monaten. Wichtig ist auch hier die schnelle Antragstellung. Sangong Rechtsanwaltskanzlei unterstützt Sie hierbei. Umsatzsteuer, Steuern im Allgemeinen Sangong Rechtsanwaltskanzlei hört gerade von vielen chinesischen Restaurants, dass die laufenden Steuern nicht oder nicht mehr umfänglich gegenüber den Finanzbehörden und Gemeinden gezahlt werden können. Dies betrifft insbesondere die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Hierbei handelt es sich um Zahlungen des Unternehmers auf zukünftige Umsatzsteuer. In der Regel erfolgt eine solche Vorauszahlung, um gegenüber der Finanzverwaltung eine sogenannte Dauerfristverlängerung zu erlangen, also die Möglichkeit später als vorgesehen, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Da die Gastronomie besonders umsatzstark ist, gibt es bei Restaurants üblicher Weise sehr hohe Vorauszahlungen. Sangong Rechtsanwaltskanzlei setzt sich für Sie ein, laufende Vorauszahlungen zur Umsatzsteuer zu reduzieren. Daneben steht Ihnen Sangong Rechtsanwaltskanzlei auch bei der Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer zur Seite. Ebenso unterstützt Sie Sangong Rechtsanwaltskanzlei bei der Stundung fälliger Steuerzahlungen und bei der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung. Verhandlungen mit Zulieferern Gerade in der Gastronomie gehen viele Betriebe sogenannte Dauerschuldverhältnisse ein, also Verträge, die über mehrere Jahre gehen und häufig auch mit der verpflichtenden Abnahme von Produkten verbunden sind. Ein Beispiel sind Bezugsverträge mit Brauereien oder Lebensmittellieferanten. Da gerade Brauereien im Gegenzug für eine Mindestabnahme für einen längeren Zeitraum ein Darlehen gewähren, ist es in der Regel nicht einfach, diese Verträge zu beenden. Sangong Rechtsanwaltskanzlei unterstützt Sie bei Vertragsverhandlungen mit Zulieferern, um Ihre laufenden Kosten zu reduzieren. Gerade am Beispiel eines Leistungs- und Getränkebezugsvertrags, wie er zwischen Restaurant und Brauerei abgeschlossen wird, gilt es einige Besonderheiten zu beachten. Das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, die jeweils im Einzelfall festzustellen sind, eine Anpassung von Vertragsinhalten an veränderte Lebensverhältnisse. Mit Sangong Rechtsanwaltskanzlei haben Sie einen starken Partner für Ihre rechtlichen Anliegen an Ihrer Seite. Kontaktieren Sie uns jetzt auf deutsch, chinesisch oder englisch. Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf. Sangong Rechtsanwaltskanzlei erhält regelmäßig Anfragen von Kapitalgesellschaften in Gründung, ob diese einen Geschäftsführer beschäftigen dürfen, der in einem Staat außerhalb der Europäischen Union wohnhaft ist und dort auch bleiben möchte.
Die Frage war in der Vergangenheit stets, ob eine Person ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder Aufenthaltsberechtigung innerhalb der Europäischen Union, die Aufgaben eines Geschäftsführers gewissenhaft ausüben kann oder ob dies ein Bestellungs- oder Eintragungshindernis darstellt. Einerseits wurde gefordert, dass für den Geschäftsführer jederzeit die Möglichkeit bestehen muss, in das Inland einzureisen. Andererseits wurde vertreten, dass aufgrund moderner Kommunikationsmittel der Geschäftsführer in die Lage versetzt wird, die Geschäfte aus dem Ausland zu führen und die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Mittlerweile ist weitestgehend oberlandesgerichtlich geklärt, dass eine Eintragung als Geschäftsführer nicht von einer Aufenthaltsmöglichkeit abhängig gemacht werden kann (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2009 - Az. I-3 Wx 85/09; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2010 - Az. 20 W 370/10; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 17.12.2009 - Az. 31 Wx 142/09). Begründet wird dies damit, dass dem Geschäftsführer eine Vielzahl von Kommunikationswegen zur Verfügung stehen, um seine Aufgaben wahrzunehmen. Darüber hinaus kann er eine Vielzahl von Aufgaben an seine Mitarbeiter oder externe Berater delegieren. Bezüglich der höchstpersönlichen Aufgaben können diese vor Konsularbeamten bzw. ausländischen Notaren vorgenommen werden. Im Ergebnis stellen die Gerichte fest, dass der Gesetzgeber davon ausgehen musste, dass ein starkes Bedürfnis besteht, einen im Ausland ansässigen Ausländer als Geschäftsführer zu bestellen, um die wirtschaftlichen Möglichkeiten voll ausnutzen zu können. Haben Sie zu diesem Thema oder anderen Bereichen des Aufenthalts- und Gesellschaftsrechts eine Frage, dann steht Ihnen Sangong Rechtsanwaltskanzlei gerne mit der Beantwortung zur Verfügung. Dieser Text ist auf Englisch und Chinesisch verfügbar. Rufen Sie dazu einfach den News-Bereich in der jeweiligen Sprache auf. |