Sangong zeigt Ihnen, was jetzt zu tun ist
UPDATE Finanzielle Unterstützung für die Gastronomie
Mittlerweile hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Voraussetzungen für eine Auszahlung der sogenannten außerordentlichen Wirtschaftshilfe konkretisiert.
Zunächst einmal hat sich bestätigt, dass die Hilfen über die Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden müssen. Dabei soll es auch die Möglichkeit geben, dass Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000,00 EUR Förderung beantragen, keinen Prüfer (Steuerberater, Rechtsanwalt, etc.) für die Antragstellung benötigen.
Ebenso gilt auch für Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH und UG (haftungsbeschränkt), dass nicht auf den Zeitpunkt der Gründung, sondern auf den Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme abgestellt wird. Wurde beispielsweise eine GmbH im Mai 2019 gegründet, hat ihre Geschäftstätigkeit aber erst im Mai 2020 aufgenommen, soll die GmbH einen Anspruch auf Unterstützung entsprechend ihres Umsatzes Oktober 2020 haben.
Es gilt weiterhin, dass 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahreszeitraums (November 2019) oder Vormonatszeitraums (Oktober 2020) erstattet werden. Die Frage, wie mit Außerhausdienstleistungen, also Lieferungen und Abholungen („Außer-Haus-Verkauf“, „To-Go“), bei der Beantragung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe umgegangen werden muss, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mittlerweile auch beantwortet.
Im Folgenden stellt Ihnen Sangong Rechtsanwaltskanzlei die Unterstützungsleistungen bei einem dauerhaft geschlossenen sowie bei einem für den Außer-Haus-Verkauf geöffneten Restaurant dar:
1. Variante: Das Restaurant schließt für den November 2020 dauerhaft und bietet keine Außerhausdienstleistungen an.
Umsatz November 2019
Insgesamt 10.000,00 EUR
> Davon im Restaurant 8.000,00 EUR
> Davon außer Haus 2.000,00 EUR
Anspruch auf Unterstützung im November 2020:
In diesem Fall erhält das Restaurant im November 2020 eine Entschädigung von 75% des Vergleichsumsatzes des Vorjahreszeitraums gerechnet auf 10.000,00 EUR. Das Restaurant erhält also 7.500,00 EUR, ggf. abzüglich anderer in Anspruch genommener Unterstützungen, wie dem Kurzarbeitergeld.
2. Variante: Das Restaurant öffnet im November 2020 für den Außer-Haus-Verkauf.
Umsatz November 2019
Insgesamt 10.000,00 EUR
> Davon im Restaurant 8.000,00 EUR
> Davon außer Haus 2.000,00 EUR
Anspruch auf Unterstützung im November 2020:
Das Restaurant wird mit 75% von 8.000,00 EUR (und nicht von 10.000,00 EUR!) unterstützt. Denn bei der Kalkulation des Anspruchs dürfen Außerhausdienstleistungen im Monat November 2019 nicht berücksichtigt werden. Das Restaurant erhält also dem Grunde nach einer staatlichen Unterstützung in Höhe von 6.000,00 EUR.
Dafür darf das Restaurant durch Außerhausdienstleitungen (Lieferungen, Abholung) dazu verdienen. Die absolute Grenze des Zuverdiensts liegt aber bei 100% des Gesamtumsatzes für November 2019. In dem Beispielsfall lag der Gesamtumsatz bei 10.000,00 EUR. In dem Beispielsfall darf das Restaurant also nicht mehr als 4.000,00 EUR durch Außerhausdienstleistungen verdienen, ohne dass es zu Abzügen bei der staatlichen Unterstützung kommt.
Der Inhalt wurde aufgrund der derzeitigen Informationslage zusammengestellt. Die darin enthaltenen Informationen sind daher ausdrücklich nicht rechtsverbindlich.
Finanzielle Unterstützung für die Gastronomie
Bedingt durch die Entwicklungen der Corona-Pandemie gelten seit dem 02.11.2020 neue Regelungen. Von den umfassenden Einschränkungen im privaten und öffentlichen Bereich ist auch die Gastronomie betroffen. Bis zum 30.11.2020 müssen gastronomische Betriebe schließen. Ausnahmen gelten nur für die Lieferung oder Abholung von Speisen. Um die finanziellen Einbußen auszugleichen, wurde beschlossen, dass Restaurants 75% des Umsatzes des Vorjahresmonats erstattet wird, wenn das Unternehmen nicht mehr als 50 Mitarbeiter hat. Es handelt sich um eine sogenannte außerordentliche Wirtschaftshilfe.
Fragen unserer Mandanten
Kunden der Sangong Rechtsanwaltskanzlei haben regelmäßig die folgenden Fragen, die an dieser Stelle allgemein auch für interessierte gastronomische Betriebe beantwortet werden sollen:
- Wie werden die Hilfen beantragt?
- Wann erhalte ich meine finanzielle Unterstützung?
- Wie hoch wird die Unterstützung sein?
- Gelten die Hilfen auch für solche Betriebe, die noch liefern oder Speisen zur Abholung vorbereiten („To-Go“)?
- Was ist, wenn ich im Vorjahr noch nicht eröffnet hatte? Bekomme ich trotzdem eine Erstattung?
(Vorläufige) Antworten
- Stand 02.11.2020 arbeitet die Bundesregierung noch daran, die Beantragung und Bearbeitung durchführbar zu machen. Es ist beabsichtigt, dass die Antragstellung über die Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgt.
- Auch dies ist, Stand 02.11.2020, noch nicht klar. Es wird derzeit die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.
- Laut dem Bundesfinanzministerium sollen Restaurants insbesondere ihre Fixkosten erstattet werden. Das sind die Kosten, die trotz einer Schließung anfallen. Um die Feststellung einfach zu halten, sollen 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahreszeitraums oder Vormonatszeitraums erstattet werden.
- Der Bund-Länder-Beschluss enthält hierzu keine Ausführungen. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Erstattung in diesen Fällen nicht oder nur im geringeren Umfang möglich ist.
- Junge Unternehmen, die nach dem November 2019 gegründet wurden, sollen die Umsätze Oktober 2020 als Maßstab nehmen dürfen. Es ist derzeit aber noch vollkommen unklar, was mit Unternehmen ist, die als GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) im November 2019 oder davor gegründet worden sind und ihr geschäftliche Tätigkeit erst später aufgenommen haben.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den betreffenden Zeitraum Oktober 2020 mit anderen bereits erhaltenen Unterstützungsmaßnahmen, wie dem Kurzarbeitergeld verrechnet wird.
Zusammenfassung
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass Unterstützungen durch Bund oder Länder tatsächlich nicht so einfach zu erlangen ist, wie angekündigt. Auch hier bleibt abzuwarten, wie die Maßnahme konkret vollzogen werden soll.
Vorab
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrens-recht
Laufende Darlehen
Mietverhältnisse
Insolvenz
Restrukturierung
Insolvenzplan
Kurzarbeit
Stundung von Steuerzahlungen und Anpassung von Steuer-Vorauszahlungen
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Die Folgen der Ausbreitung des Corona-Virus und der von ihm verursachten Erkrankung COVID-19 sind noch nicht absehbar. Umso wichtiger ist es, bereits zu einem frühen Zeitpunkt alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitergehenden Schaden von Ihrem Unternehmen abzuwenden. Bedenken Sie dabei bitte auch, dass es eine Zeit nach dem Corona-Virus geben wird. In diese Zeit wollen Sie mit voller Konzentration ausschließlich gerichtet auf Ihre geschäftlichen Aktivitäten starten und nicht noch unnötigen Ballast rechtlicher und wirtschaftlicher Art mit sich tragen. Sangong Rechtsanwaltskanzlei hilft Ihnen dabei, die Krise zu überstehen und danach Ihr Unternehmen wieder mit Wind in den Segeln auf Kurs zu setzen.
Im Folgenden finden Sie verständliche Erklärungen zu rechtlichen Themen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des CORONA-Virus und der durch sie verursachten Erkrankung COVID-19. Die Seite wird ständig überarbeitet. Am 27.03.2020 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das in vielen Bereichen Unternehmern und Bürgern Erleichterungen bringen soll. Die beschlossenen Maßnahmen stehen neben finanziellen Hilfen, die durch die KfW und die Landesbanken gewährt werden.
Vor dem Hintergrund der beschlossenen Maßnahmen kann man davon ausgehen, dass auch die Bundesregierung davon ausgeht, dass finanzielle Hilfen nicht so schnell gewährt werden, wie gewünscht. VERBRAUCHER, die einen Darlehensvertrag vor dem 15.03.2020 abgeschlossen haben, dürfen die Rückzahlung oder Tilgung von Zinsen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, für einen Zeitraum von drei Monaten stunden. Voraussetzung hierfür sind Einnahmeausfälle des Verbrauchers aufgrund des Corona-Virus (COVID-19), die dazu führen, dass sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt ihm gegenüber unterhaltsberechtigter Personen gefährdet ist. Darlehensgeber und Verbraucher können für die Rückzahlung eine eigenständige Vereinbarung treffen. Kommt diese nicht zustande, verlängern sich die Vertragslaufzeit und die Fälligkeit um drei Monate. In diesem Fall sind Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs oder wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen, wenn dies dem Darlehensgeber gegenüber zumutbar ist.
UNTERNEHMER wurden zunächst auch von dieser Vorschrift berücksichtigt. In der endgültigen Fassung des Gesetzes ist dies nicht mehr der Fall. Dies ist bedauerlich. Es gibt allerdings Hoffnung. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den personellen Anwendungsbereich zu ändern. Dadurch können zu einem späteren Zeitpunkt auch noch Unternehmen, die Unternehmensdarlehen bedienen müssen, von dieser Vorschrift profitieren. Der Vermieter darf ein Mietverhältnis nicht kündigen, wenn der Mieter die Miete trotz Fälligkeit nicht bezahlen kann, wenn Grund der Nichtleistung das Corona-Virus (COVID-19) ist. Dies gilt für UNTERNEHMER und VERBRAUCHER. Es bedarf allerdings einer (strafbewehrten) Glaubhaftmachung des Zusammenhangs zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung. Aus anderen Gründen darf der Vermieter weiterhin kündigen.
Die im ersten Entwurf enthaltene Regelung, dass die Mietzahlung zu stunden ist und dass gesetzlich vermutet wird, dass die Nichtzahlung auf dem Corona-Virus (COVID-19) beruht, ist im nunmehr in Kraft getretenen Gesetz nicht mehr enthalten. Für gewöhnlich muss eine Insolvenz innerhalb von drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beantragt werden. Geschieht dies nicht, macht sich der Betroffene strafbar und haftet unter Umständen auch mit seinem Vermögen.
Die Pflicht, eine Insolvenz zu beantragen, wird nun vorübergehend für Gesellschaften bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dadurch sollen Unternehmen die Möglichkeit erhalten, staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen oder Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen zu treffen. Dies gilt aber nur für den Fall, dass die Insolvenz ihren Grund in den Auswirkungen des Corona-Virus (COVID-19) hat. Wer bis zum 31.12.2019 zahlungsfähig war, bei dem wird vermutet, dass der Grund der Insolvenz die Auswirkungen des Corona-Virus (COVID-19) sind. Die Haftung des Geschäftsführers für Handlungen während dieser Zeit, die potentiell geeignet sind, die Insolvenzmasse zu schmälern, wird ebenfalls ausgesetzt. Insbesondere sind auch Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewähren oder ermöglichen, in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar. Veräußert beispielsweise ein Unternehmen ein Kraftfahrzeug oder Inventar an einen Dritten, dann ist diese Rechtshandlung nachträglich nicht anfechtbar, vorausgesetzt Grund der Insolvenz sind die Auswirkungen des Corona-Virus (COVID-19). Gerade jetzt bietet sich für Unternehmen die Möglichkeit zur Restrukturierung durch innerbetriebliche Änderungen, Neuverhandlung von Vereinbarungen und Betriebsveräußerungen bzw. Aufspaltungen.
Noch nutzen zu wenige verschuldete Unternehmen die Möglichkeit, einen Insolvenzplan aufzustellen. Von 174.019 eröffneten Insolvenzen, haben gerade einmal 2.078 davon die Möglichkeit genutzt, einen Insolvenzplan vorzulegen. Die gegenwärtige Situation, auf der einen Seite gesetzliche Erleichterungen, auf der anderen Seite staatliche finanzielle Hilfen, sollte mehr Unternehmen überzeugen, von diesem Instrument Gebrauch zu machen. Jeder Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Der darstellende Teil beschreibt die Entwicklung des Unternehmens is zur Insolvenz und die konkreten Maßnahmen für eine Sanierung. Der gestaltende Teil informiert Gläubiger und das Insolvenzgericht, wie die Ziele erreicht werden können. Wesentlich hierbei ist die Prüfung der Sanierungsfähigkeit. Zudem gilt es die Gläubiger in der Versammlung zu überzeugen.
Tiefe rechtliche Kenntnisse wie auch wirtschaftliches Verständnis sind für einen erfolgreichen Insolvenzplan zwingend erforderlich. Vertrauen Sie auf die Erfahrung der Sangong Rechtsanwaltskanzlei. Anordnung von Kurzarbeit
Arbeitgeber dürfen in ihren Betrieben grundsätzlich Kurzarbeit anordnen, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der zu Entgeltausfällen bei den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern führt. Voraussetzung dafür, dass ein Arbeitsausfall erheblich ist, ist insbesondere, dass er auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Wirtschaftliche Ursachen können zum Beispiel ein Corona-Virus bedingter Auftrags- oder auch Materialmangel sein. Unabwendbare Ereignisse können insbesondere behördliche Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus darstellen. Anzeige des Arbeitsausfalls Der Arbeitsausfall ist bei der örtlichen Agentur für Arbeit anzuzeigen. Hierbei ist es zugleich nötig, den Arbeitsausfall und dessen Erheblichkeit glaubhaft zu machen. Gelingt die Glaubhaftmachung, zahlt die Agentur für Arbeit den betroffenen Arbeitnehmern für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr Kurzarbeitergeld. Dieses beträgt mindestens 60% des ausgefallenen Nettoentgelts. Zudem werden die für die ausgefallene Arbeitszeit angefallenen Sozialversicherungsbeiträge vollumfänglich erstattet. Kurzarbeitergeld wird frühestens ab dem Monat gezahlt, in dem die Anzeige eingegangen ist. Ist der Arbeitsausfall im März 2020 entstanden, muss die Anzeige also noch in diesem Monat bei der Agentur für Arbeit eingehen. Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis muss die Anzeige zudem unverzüglich gestellt werden, damit sie für den Monat gilt, in den das Ereignis fiel. Insbesondere bei Arbeitsausfall aufgrund im März 2020 getroffener behördlicher Maßnahmen sollte also keinen Tag länger mit der Anzeige gewartet werden, als nötig. Antrag auf Kurzarbeitergeld Damit Kurzarbeitergeld gezahlt und die Sozialversicherungsbeiträge übernommen werden, ist zudem ein Antrag des Arbeitgebers nötig. Dieser muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Monat, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird, gestellt werden. Steuerpflichtige, die aufgrund des Corona-Virus unmittelbar und nicht unerheblich von wirtschaftlichen Schäden betroffen sind, können bis zum 31.12.2020 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen.
Ebenfalls können ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt Anträge auf Anpassungen der Einkommen- und Körperschaftssteuer-Vorauszahlungen gestellt werden. In beiden Fällen ist dem Grunde nach der Nachweis nötig, dass tatsächlich aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus derzeit keine Steuern gezahlt werden können. Wertmäßige Nachweise von Schäden im Einzelnen sind aber nicht notwendig. Die Finanzämter sind vielmehr in beiden genannten Fällen angehalten, bei der Prüfung der Antragsvoraussetzungen großzügig zu agieren. |